Das GEG 2020 gilt mit einigen Ausnahmen für Gebäude, die thermisch konditioniert sind. Es beinhaltet dabei Vorgaben in Bezug auf Neubau, Nachrüstung und Sanierung von Gebäuden sowie weiterführende Regelungen und Vorschriften beispielsweise zum Energieausweis. Im GEG werden maximal zulässige Grenzwerte über ein Referenzgebäudeverfahren definiert. Dabei ist das Referenzgebäude in der Geometrie, der Ausrichtung und der Nutzung identisch mit dem nachzuweisenden Gebäude. Die energetischen Eigenschaften der Gebäudehülle und der Gebäudetechnik werden jedoch nach GEG zur Grenzwertberechnung vorgegeben.


FAQ zur EnEV


Download GEG 2020

Geltungsbereich & Ausnahmen

Das GEG gilt nach § 2 für Gebäude, die thermisch konditioniert sind und für deren Gebäudetechnik (Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Raumluft- und Beleuchtungstechnik). Technische Anlagen für Produktionsprozesse in den Gebäuden sind jedoch nicht eingeschlossen. Zudem nennt das Gesetz verschiedene Ausnahmen (§ 2, Nr. 2), die nicht in den Anwendungsbereich des GEG fallen, wie Gewächshäuser, Stallanlagen, unterirdische Bauten, langanhaltend offen gehaltene Gebäude, Traglufthallen, Zelte oder Gebäude, die religiösen Zwecken gewidmet sind. Zerlegbare und provisorisch errichtete Gebäude, die für eine geplante Nutzungsdauer von maximal zwei Jahren bestimmt sind, unterliegen ebenfalls nicht den Anforderungen des GEG.

Wohngebäude sind grundsätzlich im Geltungsbereich des GEG zu sehen, sofern die jährliche Nutzungsdauer mindestens vier Monate beträgt oder bei zeitlich begrenzter Nutzung der voraussichtliche Energieverbrauch mindestens 25 Prozent des Verbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt. Nichtwohngebäude sind im Geltungsbereich des GEG zu sehen, sofern die Innentemperatur mindestens 12 °C beträgt oder sie mindestens vier Monate beheizt oder zwei Monate gekühlt werden.


Welche Gebäude zu den Wohngebäuden zählen, ist in § 3 GEG definiert. Demnach sind Wohngebäude alle Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen, einschließlich:

  • Wohnheime,
  • Altenheime und
  • Pflegeheime sowie ähnliche Einrichtungen.

Alle anderen Gebäude zählen zu den Nichtwohngebäuden. Insbesondere auch:

  • Hotels, Jugendherbergen
  • Justizvollzugsanstalten
  • Kasernen
  • Krankenhäuser.

Details zum GEG



 

Neubau

Die Inhalte des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) sind größtenteils in Teil 2, Abschnitt 4 und Teil 3, Abschnitt 2 des GEG aufgegangen. Die…
Mehr lesen



 

Sanierung

Sofern das Gebäude ohnehin modernisiert wird, bestehen sogenannte „bedingte Anforderungen“.
Mehr lesen

Energieausweis

In Teil 5 des GEG ist geregelt, dass für alle thermisch konditionierten Gebäude, die neu errichtet, verkauft oder neu vermietet bzw. verpachtet werden ein Energieausweis zu erstellen ist. Ferner sind Regelungen zum Aushang eines Energieausweises bei Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr definiert. Ergänzend ist in § 80 und § 87 vorgegeben, in welchen Fällen dieser zu übergeben bzw. vorzulegen ist und inwieweit Effizienzklasse und Energiekennwert in Immobilienanzeigen veröffentlicht werden müssen.

Es wird grundsätzlich unterschieden in Energieausweise für Wohngebäude und für Nichtwohngebäude sowie in verbrauchsorientierte Energieausweise und bedarfsorientierte Energieausweise. Alle Ausweise besitzen generell 10 Jahre Gültigkeit. Nach GEG erstellte Energieausweise für Wohngebäude enthalten zudem eine Einstufung des Gebäudestandards in Energieeffizienzklassen auf Basis des Endenergiebedarfes oder -verbrauches. Weitere Informationen zum Energieausweis, insbesondere den Berechnungsgrundsätzen, Besonderheiten für Wohngebäude und für Nichtwohngebäude sowie Tipps für die Energieausweiserstellung in der Praxis wurden hier zusammengestellt.

Weitere Vorschriften

Weitere Anforderungen bestehen hinsichtlich der Installation und der regelmäßigen Prüfung von Klima- und Lüftungsanlagen.

Im Sinne der Qualitätssicherung ist es ferner erforderlich, die Einhaltung der Vorgaben des GEG bei energetischen Maßnahmen durch Sachverständige oder Fachunternehmen bestätigen zu lassen. Das erfolgt durch die sogenannte Unternehmererklärung. Ergänzend ist geregelt, dass der bevollmächtige Bezirksschornsteinfeger im Rahmen der Feuerstättenschau die heizungstechnische Anlage im Sinne des GEG kontinuierlich prüft.

Weitere Regelungen zum Vollzug und zu Bußgeldvorschriften sind in den Teilen 7 und 8 des GEG geregelt.

Wichtigste Änderungen gegenüber EnEV 2014 und EEWärmeG 2015

  • Die Definition des Niedrigstenergiegebäudes laut EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) ist im GEG verankert und mit spezifischen Werten belegt. Die energetischen Anforderungen an das Niedrigstenergiegebäude entsprechen denen eines Neubaus.
  • Anrechenbarkeit von Strom aus Erneuerbaren Energien:
    • Photovoltaikstrom, der gebäudenah erzeugt und vorrangig selbst genutzt wird, kann auf den Primärenergiebedarf mit bis zu 30 Prozent (ohne Speicher) und bis zu 45 Prozent (mit Speicher) angerechnet werden.
    • Photovoltaikstrom als erneuerbare Energie kann bei der Wärmeerzeugung angerechnet werden, wenn er zur Deckung von mindestens 15 Prozent des Wärme- bzw. Kältebedarfs. Dies gilt bei Wohngebäuden als erfüllt, wenn die Nennleistung der Anlage in Kilowatt mindestens 3 Prozent der Nettogrundfläche pro Geschoss beiträgt.
  • Konventionelle Anlagentechnik:
    • Aktualisierung der Austauschpflichten für Heizkessel, die bei Einbau vor 1991 oder nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden dürfen.
    • Verbot von Ölheizungen ab 2026 (mit zahlreichen Ausnahmen).
  • Treibhausgasemissionen: Einheitliches Berechnungsverfahren im GEG.
  • Energieausweise (Beispiele):
    • Verpflichtende Vor-Ort-Begehungen bzw. aussagekräftiges Bildmaterial.
    • Verbindliche Angaben von Treibhausgasemissionen.
    • Ausweitung der Ausstellungsberechtigung für Energieausweise, d.h. keine Unterscheidung zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden.
    • Verpflichtende energetische Beratung durch einen Energieberater bei Kauf einer Immobilie.
  • Innovationsklausel: Statt des Jahres-Primärenergiebedarfs kann alternativ der Nachweis der Anforderungen über die Treibhausgasemissionen erfolgen, wenn bestimmte energetische Anforderungen erfüllt sind. Die Innovationsklausel ist bis Ende 2023 anwendbar.