Für Energieausweise für Nichtwohngebäude gelten nach GEG 2020 einige Besonderheiten. Sie gibt es nach GEG § 80 Abs. 6 und 7 eine Aushangpflicht für Energieausweise: In behördlich genutzten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr und mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m² muss ein Energieausweis erstellt und ausgehängt werden. Private Eigentümer von Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr müssen den Ausweis ab einer Nutzfläche von 500 m² aushängen.

Neuerungen im GEG bei den Berechnungsverfahren gegenüber der EnEV 2014/2016

Im Vergleich zur EnEV 2014/ 2016 gibt es keine wesentlichen Neuerungen im GEG. Die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfes nach § 21 GEG soll mittels der aktuellen Norm DIN V 18599: 2018-09 erfolgen. Die Randbedingungen für das Referenzgebäude sind im GEG in Anlage 2 zusammengefasst. Desweiteren darf unter gewissen Randbedingungen das Vereinfachte Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude nach § 32 GEG verwendet werden.


FAQ zum Energieausweis für Nichtwohngebäude


Bekanntmachung der Muster von Energieausweisen nach dem Gebäudeenergiegesetz

Download Formular Energieausweis NWG


Formular Energieausweis Nichtwohngebäude


Formular Energieausweis Nichtwohngebäude

 

Formular Energieausweis Nichtwohngebäude

Download Aushang NWG


Aushang Energiebedarfsausweis Nichtwohngebäude


Aushang Energiebedarfsausweis Nichtwohngebäude

 

Aushang Energiebedarfsausweis Nichtwohngebäude


Aushang Energieverbrauchsausweis Nichtwohngebäude


Aushang Energieverbrauchsausweis Nichtwohngebäude

 

Aushang Energieverbrauchsausweis Nichtwohngebäude