Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Welche Anforderungen müssen bei einer energetischen Sanierung einer Turnhalle (nicht Wohngebäude) bei einer planmäßigen Innentemperatur von 18°C laut GEG eingehalten werden?
Die Anforderungen an die Änderung bestehender Gebäude sind in § 48 sowie in Anlage 7 des GEG geregelt. Der Nachweis der Einhaltung der GEG-Anforderungen kann bei den beschriebenen Maßnahmen über das Bauteilverfahren und die Anforderungswerte der Anlage 7 geführt werden. Die Anlage enthält U-Werte für die zu sanierenden Bauteile, die zum einen für "Wohngebäude und Zonen von Nichtwohngebäuden mit Innentemperaturen ≥ 19 °C" und zum anderen für "Zonen von Nichtwohngebäuden mit Innentemperaturen von 12 bis < 19 °C" vorgegeben werden.
Ausschlaggebend für die Einstufung einer Gebäudezone als normal oder niedrig beheizte Zone und damit auch für die Höhe der U-Wert-Anforderung im Bauteilverfahren ist nicht die geplante Raum-Solltemperatur für den Heizfall, sondern die nach DIN V 18599, Teil 10 für die jeweilige Nutzung im Standardnutzungsprofil vorgegebene Raum-Solltemperatur für den Heizfall, die auch bei einer energetischen Bilanzierung des Gebäudes nach GEG zu verwenden ist.
Diese Raum-Solltemperatur Heizung beträgt nach Tabelle 5 aus DIN V 18599-10 für Turnhallen (Nutzungsprofil Nr. 31) 21°C. Demnach ist eine Turnhalle als normal beheizte Zone anzusehen, auch wenn die tatsächliche oder geplante Nutzung eine geringere Beheizung vorsieht. Ein Ansatz als "niedrig beheizte Zone" mit einer Raum-Solltemperatur < 19° C ist demnach regelmäßig nur für folgende Nutzungen zulässig:
- Gewerbliche und industrielle Hallen - schwere Arbeit
- Gewerbliche und industrielle Hallen - mittelschwere Arbeit
- Lagerhallen, Logistikhallen
Muss im Zuge einer Neueindeckung des Daches auch eine Erneuerung der Dämmung bzw. der obersten Geschossdecke erfolgen?
Nur wenn die Dachhaut inklusive der unter den Dachziegeln liegenden Lattung (ggf. einschließlich Schalung, Abdichtung oder Bekleidung) ersetzt oder neu aufgebaut wird, sind für die betroffenen Bauteile die Anforderungen nach GEG Anlage 7 Zeile 5a/5b einzuhalten. Werden lediglich die Dachziegel ausgetauscht, so greifen die Anforderungen an Dachflächen nach GEG Anlage 7 Nr. 5 nicht. Für die oberste Geschossdecke müssen die Anforderungen nach GEG Anlage 7 Zeile 5a nur dann eingehalten werden, wenn Schalungen, Bekleidungen oder Dämmschichten auf der kalten Seite der Decke erneuert oder neu aufgebracht werden.
Siehe auch: Auslegungsstaffel XII-2
Ein Reihenhaus verfügt über keine thermische Trennung zwischen Wohnraum und Keller (unbeheizt). Wie wird die thermische Systemgrenze festgelegt?
Gemäß der gemeinsamen "Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand" des BMWi und des BMU vom 07.04.2015 dürfen nach Tabelle 1 „Geometrische Vereinfachungen und Korrekturen für den Rechengang“ innenliegende Treppenabgänge zu unbeheizten Zonen übermessen werden. Entsprechend darf zur Festlegung der Systemgrenze im Fall eines offenen Kellerabgangs die Kellerdecke über den Kellerabgang durchlaufend angesetzt werden.
Dies gilt allerdings nicht bei Tiefgaragen, bei denen die Innentemperatur während der Heizperiode infolge starker Belüftung nur unwesentlich über der Außentemperatur liegt.
Kann ein Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes bei stark abweichenden Randbedingungen über eine thermische Gebäudesimulation geführt werden?
Die Rahmenbedingungen der tatsächlichen Nutzung dürfen beim Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes nach GEG und DIN 4108-2 nicht berücksichtigt werden. Es ist generell mit den Standardrandbedingungen der DIN 4108-2 zu rechnen.
Leider unterscheidet die DIN 4108-2 nicht zwischen verschiedenen Nutzungen in Nichtwohngebäuden, so dass auch Hotelnutzungen mit den ungünstigeren Standard-Randbedingungen für Nichtwohngebäude nachgewiesen werden müssen.
Wann tritt der Regelfall „erhöhte Nachtlüftung“ im Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes ein und wann nicht?
Beim Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes nach dem Sonneneintragskennwertverfahren der DIN 4108-2 geht man bei Wohngebäuden davon aus, dass die Bewohner nachts anwesend sind und bei Bedarf die Fenster öffnen, um Überhitzungen zu minimieren. Daher kann hier "in der Regel" von einem erhöhten Nachtluftwechsel ausgegangen werden und dieser auch im Nachweis angesetzt werden.
Mögliche Situationen außerhalb dieses Regelfalls sind nicht benannt oder beschrieben. Man sollte also mit ingenieurmäßigem Sachverstand prüfen, ob eine nächtliche Lüftung durch die Bewohner möglich und zu erwarten ist. Sollte dies in Einzelfällen nicht möglich oder zu erwarten sein, sollte hingegen kein erhöhter Nachtluftwechsel angesetzt werden. Solche Einzelfälle könnten z. B. dann vorliegen, wenn aufgrund von Festverglasungen ein kritischer Raum nicht gelüftet werden kann.
Ist der Nachweis für den sommerlichen Wärmeschutz für Nichtwohngebäude nach GEG und DIN 4108-2:2013-02 für den kritischen Raum des Gebäudes, oder für den kritischen Raum jeder Zone zu führen?
Mit der EnEV 2014 ist die Anforderung der alten EnEV 2009, den Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes für jede Bewertungszone eines Nichtwohngebäudes zu führen, entfallen. Im GEG darf der Nachweis somit nach Anlage 1, Punkt 3.1.1, Satz 2 auf die Räume oder Raumbereiche begrenzt bleiben, für welche die Berechnungen zu den höchsten Anforderungen führen würden.
Muss ein ölbetriebener Lufterhitzer, welcher eine Gewerbehalle beheizt (Bj.1979 mit 45kW) im Zuge des GEG ausgetauscht werden?
Die Nachrüstverpflichtung des § 72 des GEG gilt für "Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden". Diese dürfen nicht mehr betrieben werden, wenn sie vor dem 01.01.1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind. Jüngere Heizkessel (nach dem 01.01.1991 eingebaut oder aufgestellt) dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden.
Ein "Heizkessel" ist gemäß § 3, Punkt 14 des GEG "der aus Kessel und Brenner bestehende Wärmeerzeuger, der dazu dient, die durch die Verbrennung freigesetzten Wärme an einen Wärmeträger zu übertragen".
In welcher Norm wird der bauliche Sonnenschutz für den sommerlichen Wärmeschutz berücksichtigt und wie genau wird dieser definiert?
Eine Berücksichtigung des baulichen Sonnenschutzes aus Verbauung, horizontaler und seitlicher Verschattung bietet DIN 4108-2 wie folgt:
Für Verschattung aus Überhang oder seitlichen Flächen gelten die Maßgaben der DIN 4108-2 Tabelle 2 Zeile 3.5. Fußnote d. Fenster die aufgrund von Verbauung dauerhaft verschattet sind, können bei der Bestimmung des zulässigen Sonneneintragskennwertes hinsichtlich ihrer Orientierung DIN 4108-2 Tabelle 9 Zeile 6 als Nord-orientierte Fenster angesetzt werden.
In allen Fällen gilt, dass direkte Besonnung auszuschließen ist. Eine Balkonbrüstung, sofern mit üblicher Brüstungshöhe, erfüllt nicht die Anforderung an den Sonnenschutz eines dahinterliegenden Fensters mit üblicher Sturzhöhe. Eher kann mit dem Balkon selbst Verschattung aus Überhang für ein darunterliegendes Fenster nachzuweisen sein, sofern die Maßgabe der DIN 4108-2 Tabelle 2 Zeile 3.5. Fußnote d, Vertikalschnitt, erfüllt wird.
DIN 4108-2 bietet lediglich ein vereinfachtes Verfahren zur Bestimmung des sommerlichen Wärmeschutzes und zum öffentlich-rechtlichen Nachweis. Die Mindestanforderungen können nicht als ausreichend gelten, um eine Überhitzung von Räumen auszuschließen. Zur Prüfung eines ausreichenden sommerlichen Wärmeschutzes ist darum stets auch eine ingenieurmäßige kritische Beurteilung der gesamten Situation durchzuführen, sofern keine genauere Berechnung, wie z. B. Simulation bei größeren klimatisierten Gebäuden, vorgenommen wird.
Wie ist im GEG-Nachweis ein BHKW als zweiter Wärmeerzeuger zu berücksichtigen?
Laut GEG § 20 ist der Jahres-Primärenergiebedarf Qp nach DIN V 18599: 2018-09 für Wohngebäude zu ermitteln. Als Primärenergiefaktoren sind die Werte für den nicht erneuerbaren Anteil aus Anlage 4 GEG bzw. § 22 zu verwenden. Für gasförmige Biomasse der Wert 0,3 für den nicht erneuerbaren Anteil, wenn gasförmige Biomasse im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude erzeugt wird.
Bezüglich der Berücksichtigung von KWK-Anlagen bei Wohngebäuden ist zu unterscheiden, ob sich die KWK-Anlage innerhalb oder außerhalb des Gebäudes befindet und ob die energetische Bilanzierung von Wohngebäuden
- nach Anlage 1, Abschnitt 2.1.1 (DIN V 18599) oder
- nach Anlage 1, Abschnitt 2.1.2 (DIN 4108-6 / DIN 4701-10) erfolgt.
Für KWK innerhalb (gebäudeintegriert) - Bilanzierung nach DIN V 18599 gilt:
Für den Fall der Bilanzierung nach Anlage 1, Abschnitt 2.1.1 (DIN V18599) gab es mit der EnEV 2014 eine Änderung. In Anlage 1, Abschnitt 2.1.1 wurde folgender Satz 7 neu aufgenommen: „Wird als Wärmeerzeuger eine zum Gebäude gehörige Anlage mit Kraft-Wärme-Kopplung genutzt, so ist für deren Berechnung DIN V 18599-9: 2011-12 Abschnitt 5.1.7 Verfahren B zu verwenden.“
In der Begründung dazu heißt es: „Satz 7 legt das anzuwendende Verfahren für die Berechnung von Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung fest, soweit es sich um gebäudeintegrierte Techniken handelt; das in DIN V 18599-9: 2011-12 alternativ dazu angebotene Verfahren A soll nicht zur Anwendung kommen, weil es den sachlichen Geltungsbereich der EnEV verlässt.“
Somit ist für Berechnung nach DIN V 18599 klargestellt, dass gebäudeintegrierte KWK nach DIN V 18599-9 – Verfahren B berechnet werden muss. Dies erfolgt eben nicht über einen Ansatz als Nah- oder Fernwärmesystem, sondern über die Berechnung eines individuellen Primärenergiefaktors. Eine gleichlautende Regelung für Berechnungen nach DIN V 18599 findet sich ebenfalls in den Technischen FAQ der KfW unter der Nr. 5.28.
Für KWK innerhalb (gebäudeintegriert) - Bilanzierung nach DIN V 4701-10 gilt:
Bezüglich der Berücksichtigung von KWK-Anlagen bei Bilanzierung nach DIN V 4701-10 gibt es in der Auslegung XXII-1 (Primärenergiefaktoren bei Wärmeversorgungsnetzen) die Aussage nach Absatz 8 dass auch Wärme aus dezentraler Kraft-Wärmekopplung durch gebäudeintegrierte Anlagen (BHKW) wie Wärme aus einer außerhalb angeordneten Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung behandelt werden darf: https://www.bbsr-energieeinsparung.de/EnEVPortal/DE/EnEV/Auslegungen/Auslegungen/XXII-1.html
Eine entsprechende Regelung für Berechnungen nach DIN V 4701-10 findet sich ebenfalls in den Technischen FAQ der KfW unter der Nr. 5.28:
„Bei einer Berechnung nach DIN V 4701-10 ist Wärme, die innerhalb des Gebäudes durch Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird, wie Wärme aus einer außerhalb des Gebäudes angeordneten Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung zu behandeln. Danach ist die Wärmeversorgung über ein im Gebäude eingebautes BHKW (aus KWK-Anlage und Spitzenlasterzeuger) insgesamt als ein "Nah-/Fernwärme"-System abzubilden. …“
Für KWK außerhalb (nicht gebäudeintegriert) gilt:
Wärmelieferungen von KWK-Anlagen außerhalb des Gebäudes werden als Nah/Fernwärmesystem mit einem entsprechenden Primärenergiefaktor angesetzt. Näheres dazu ist ebenfalls in der Auslegung XXII-1 zur EnEV 2014 beschrieben, die Sie unter folgendem Link finden können: https://www.bbsr-energieeinsparung.de/EnEVPortal/DE/EnEV/Auslegungen/Auslegungen/XXII-1.html
Die Nutzung von geliefertem Biogas (welches nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang erzeugt wird) in einem BHKW kann bei einem EnEV-Nachweis nur bei der Bilanzierung eines nicht gebäudeintegrierten BHKW (KWK außerhalb des Gebäudes) und der entsprechenden Bewertung als Nah-/Fernwärmelieferung nach der o.g. Auslegung angesetzt werden.
Abweichende Regelung in den Technischen FAQ der KfW (Nr. 5.22), wenn die Belieferung mit Biogas über einen Zeitraum von mind. 10 Jahren sichergestellt ist und die Vergütung des eingespeisten Stroms nach EEG erfolgt.
Wann muss eine Luftdichtheitsprüfung durchgeführt werden und welche Ausnahmen gelten?
Die Prüfung der Luftdichtigkeit ist laut GEG grundsätzlich freiwillig. Soll allerdings bei der Bilanzierung des Gebäudes eine verbesserte Luftwechselrate angerechnet werden, so ist die Luftdichtheitsprüfung eine Voraussetzung. Grundlage dieser Voraussetzung ist DIN V 18599 Teil 2.
Wurde das Gebäude mit einer besseren Luftwechselrate projektiert und zeigt sich bei der Prüfung, dass der Luftwechsel höher ist, so muss das Gebäude nachgebessert werden. Anderenfalls ist der Energieausweis neu auszustellen.
Grundsätzlich bietet eine Luftdichtheitsprüfung, z. B. bei Errichtung eines Neubaus oder einer umfassenden Sanierung eines Bestandsgebäudes, Sicherheit über die Qualität der Bauausführung. Wenn die Luftdichtigkeit geprüft wird, dann selbstverständlich für das ganze Gebäude. Anbieter der Messungen sind in der Lage, große Gebäude bei der Messung in sinnvolle Mess-Abschnitte zu unterteilen.
Muss bei einem Anbau mit über 50 m² Nutzfläche der GEG-Nachweis wie bei einem Neubau nach dem Referenzgebäudeverfahren erfolgen?
Im Gegensatz zur EnEV 2014/ 2016 unterscheidet das GEG bei der Erweiterung oder dem Ausbau von Gebäuden nicht, ob ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut wird oder nicht (§ 51 GEG).
Für Wohngebäude ist der Nachweis zu führen, dass der spezifische Transmissionswärmeverlust der Außenbauteile des neuen Gebäudeteils die in Anlage 1 dargelegten Werte nicht mehr als das 1,2-fache überschreitet und der sommerliche Wärmeschutz eingehalten wird.
Für Nichtwohngebäude ist der Nachweis zu führen, dass die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile des neuen Gebäudeteils die in Anlage 3 angegebenen Höchstwerte nicht um mehr als das 1,25-fache überschreitet und der sommerliche Wärmeschutz eingehalten wird.
örmige Biomasse der Wert 0,3 für den nicht erneuerbaren Anteil, wenn gasförmige Biomasse im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude erzeugt wird.
Ist eine Einliegerwohnung eine separate Wohnung?
Ja. Ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung wird behandelt wie ein Haus mit zwei Wohneinheiten.
Ein Nichtwohngebäude soll in Wohnraum umgebaut/umgenutzt werden. Bestehen seitens des GEG einzuhaltende Vorgaben?
Bei der reinen Nutzungsänderung ohne bauliche Änderung von bislang bereits beheizten Räumen stellt das GEG keine Anforderungen. Erst wenn im Zuge der Umnutzung Änderungen an wärmeübertragenden Bauteilen durchgeführt werden, dann bestehen Anforderungen durch § 48 Absatz 1 an die geänderten Außenbauteile.
Eine entsprechende Kommentierung finden Sie in der Auslegung zur EnEV Nr. XX-3 zur Nutzungsänderung und Umbau von Gebäuden hier: http://tinyurl.com/Auslegung-XX-3-Umnutzung.
Energetische Inspektion Klimaanlagen – Temperaturmessung
Bei energetischen Inspektionen von Klimaanlagen werden Temperaturmessungen zur Bestimmung der Grädigkeit von Wärmeüberträgern nach DIN SPEC 15240 und VDMA 24247-8 durchgeführt. In der Norm ist nur beschrieben, wie die jeweiligen Temperaturen zu messen sind. Nicht festgelegt ist die Außentemperatur, ab der die Messung erfolgen muss. Die Klimaanlage ist aber nur in heißen Sommermonaten in betrieb. Muss die Messung also zwingend in warmen Monaten durchgeführt werden oder gibt es eine Alternative?
Die Messungen bei Klimakälteanlagen zur Effizienzbewertung sind wegen dem Bezug zu entsprechenden Außentemperaturen generell problematisch.
Deshalb sind diese Messungen in der DIN SPEC 15240 immer optional und nicht verpflichtend, da nicht bekannt ist, wann und unter welchen Randbedingungen Messungen gemacht worden sind. Die Norm geht vom Nennlastfall aus, oder zumindest von der Nähe zu diesem Bereich. Bezogen auf die Frage bedeutet das, dass solche Messungen vor allem im Sommer zielführend und hilfreich sind. Inspektionen sollten daher im Sommer gemacht werden. Aufgrund der Herausforderungen bleibt die DIN SPEC 15240 12.2.3. optional.
GEG § 72 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden (1) – (3) Betriebsverbot Heizkessel
Gilt die Austauschpflicht von Heizkesseln von 400 KW für die gesamte heiztechnische Anlage (also z.B. 2 Heizkessel je 300 KW in einem Gesamtsystem im selben Aufstellraum) oder kann jeder Heizkessel über 400 KW Nennleistung haben um von der Austauschpflicht ausgenommen zu sein?
Die Anforderung des GEG nach § 72 (1) gilt für jeden Heizkessel einzeln und nicht für ein Gesamtsystem.
Was versteht man im GEG unter öffentlich zugänglichen Nutzflächen mit starkem Publikumsverkehr?
In der Nummer 27 des § 3 Abs. 1 des GEG ist „starker Publikumsverkehr“ näher umschrieben. Die Begriffsbestimmung hat Bedeutung für § 80 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen, Absatz 6 und 7. Flächen mit starkem Publikumsverkehr können sich sowohl in behördlich als auch nicht behördlich genutzten Gebäuden, ggf. auch in gemischt genutzten Gebäuden, befinden.
Beispiele hierfür können sein: Ladengeschäfte, Einkaufszentren, Supermärkte, Vergnügungsstätten, Hotels, Banken, Gaststätten, Diskotheken, Krankenhäuser, Ärztehäuser, Dienstleistungseinrichtungen, Sporteinrichtungen, Theater, Opern, Bibliotheken, Schwimmbäder, Turnhallen, Schulen, Kindertagesstätten, Einrichtungen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, öffentliche Verwaltungen, Gerichte, Museen und Galerien.
Ab wann und für welche Gebäude gilt das GEG?
Das GEG ist am 01.11.2020 in Kraft getreten. Die Übergangsvorschriften werden im §§ 110 bis 114 geregelt.
Neubauten und genehmigungspflichtige Sanierungen:
Bei Neubauten ist das Datum des Bauantrags entscheidend. Wurde der Bauantrag bis einen Tag vor Inkrafttreten der neuen Verordnung gestellt, so kann noch die EnEV 2014 mit den verschärften Anforderungen von 2016 angewendet werden.
Der Zeitpunkt der Ausführung ist dann irrelevant, es sei denn die Planung ändert sich und es muss ein neuer Antrag gestellt werden. Bei lediglich anzeigepflichtigen Vorhaben ist entsprechend der Zeitpunkt der Bauanzeige entscheidend
Bestand:
Bei Sanierungen, die keiner Meldung an die Baubehörde bedürfen (z. B. Dach- oder Fassadendämmung), ist der Zeitpunkt der Bauausführung entscheidend.
Energieausweise:
Bei Energieausweisen für Neubauten, die nach EnEV 2014/ 2016 errichtet worden sind, muss die maßgebliche Rechtsvorschrift auf dem Energieausweis vermerkt werden (§112 Abs. 1).
Für Energieausweise, die auf Grund von Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing (§ 80 Abs. 3 Satz 1) oder bei einem behördlich genutzten Gebäude mit mehr als 250 m² und starkem Publikumsverkehr, sind die Vorschriften der EnEV 2014 bis zum 1. Mai 2021 weiter anzuwenden (§ 112 Abs. 2).
Welche Gebäude zählen zu Gebäuden mit öffentlichen Dienstleistungen?
Die Aushangverpflichtung von Energieausweisen in Gebäuden, in denen Behörden und sonstige Einrichtungen öffentliche Dienstleistungen erbringen, soll die besondere Pflicht der öffentlichen Hand hervorheben und deren Vorbildfunktion unterstreichen. Für die genannten Gebäude muss ein Energieausweis auch ohne Vermietung oder Verkauf der Immobilie erstellt werden und an einer gut sichtbaren Stelle ausgehängt werden.
Typische Gebäude mit öffentlichen Dienstleistungen sind:
- Rathäuser,
- Sozialämter,
- Arbeitsagenturen,
- Schulen,
- Universitäten, etc.
Mit "sonstigen Einrichtungen", die öffentliche Dienstleistungen erbringen, sind nach Angabe der Europäischen Kommission nur privatisierte, ehemals öffentlich-rechtliche Einrichtungen gemeint.
Kaufhäuser, Einzelhandelsgeschäfte, Bankgebäude und ähnliche Gebäude sind hier nicht gemeint. Ebenfalls nicht gemeint sind Gebäude für Besichtigungszwecke, wie Museen und Kulturdenkmäler. Auch Gebäude, die für die Nutzung durch Dritte bereitgestellt werden –wie zum Beispiel Turnhallen, die von Vereinen genutzt werden – fallen nicht unter die Aushangpflicht.
Wie sieht eine Unternehmenserklärung aus?
Ein Unternehmen, das bestimmte Arbeiten an einem bestehenden Gebäude durchgeführt hat, muss nach EnEV zur Dokumentation der ausgeführten Arbeiten der Bauherrschaften bzw. dem Eigentümer einen privaten Nachweis ausstellen. Beispielhaft muss im Falle eines Generalunternehmers für jedes einzelne Gewerk eine Bescheinigung abgegeben werden.
Laut § 96 des GEG hat eine Firma, die bestimmte Arbeiten an Gebäuden durchführt, "dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten schriftlich zu bestätigen, dass die von ihr geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den Anforderungen der gennanten Vorschriften entsprechen (Unternehmererklärung)."
Der Gesetzgeber hat bewusst auf bestimmte Formvorgaben wie Formulare verzichtet, um ein einfaches Verfahren zu ermöglichen. In der Begründung zur EnEV wird sogar darauf hingewiesen, dass die Unternehmererklärung auch einfach formlos auf der Rechnung oder dem Lieferschein erfolgen kann. Wichtig ist, dass die AUSFÜHRENDE Firma die Erklärung abgibt. Führt ein GU mehrere Arbeiten selbst aus, so hat er auch für jede Arbeit die Erklärung abzugeben.
Ob im Falle verschiedener GEG-relevanter Facharbeiten die Erklärung auf einem Blatt oder auf einzelne Blätter verteilt geschieht, ist für die Erfüllung der EnEV irrelevant.
Musterformulare für eine Unternehmererklärung für das KfW-Förderprogramm Energieeffizient Sanieren
(152/430) - Einzelmaßnahmen und § 96 GEG ist hier zu finden (Titel bei der KfW noch nicht aktualisiert:
Muss nach GEG §48 bei einer Dämmung der Süd- und Westfassade, welche 10 Prozent der gesamten Bauteilfläche überschreitet, auch die Nordfassade gedämmt werden?
Wie die Bagatellregel zu verstehen ist, soll am Beispiel der Fenster erklärt werden: Bei einem Haus mit elf gleichgroßen Fenstern möchte der Hauseigentümer eines austauschen. Damit würden 9 % der Fensterfläche (< 10 % = Bagatellgrenze) saniert und das GEG würde keine Anforderungen an die Qualität des Fensters stellen. Hätte das Haus aber nur insgesamt neun Fenster, wären beim Austausch von einem Fenster 11 % der Fensterfläche betroffen. Der Hauseigentümer müsste die Anforderungen des GEG für das auszutauschende Fenster erfüllen. Die restlichen Fenster bleiben unberührt.
Wenn also im beschriebenen Fall die Südfassade und die Westfassade saniert werden, müssen diese die Anforderungen der Anlage 7 des GEG einhalten, da die Bauteilfläche (Süd- und Westfassade) die Bagatellgrenze von 10 % für die gesamte Bauteilfläche Außenwand überschreitet. Die Nordfassade muss jedoch nicht saniert werden, wenn keine der Maßnahmen nach der Anlage 7 (siehe auch Fußnoten) daran durchgeführt werden.
Wann ist die Wirtschaftlichkeit nachträglicher Maßnahmen nach dem GEG nicht gegeben?
Gemäß § 102 GEG können nachträgliche Maßnahmen an Gebäuden, welche zu einer unbilligen Härte führen, auf Antrag von der Pflicht auf Erfüllung von der Verordnung befreit werden.
Unabhängig von §102 GEG "Befreiungen", beinhaltet § 47 GEG "Nachrüstungen bei Anlagen und Gebäuden", bereits eine eigene Regelung durch Absatz 4, nach der die Pflicht zur Erfüllung der Anforderungen des § 47 nicht besteht:
§ 47 Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes (4): "Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können."
Das GEG untersteht dabei dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 5 GEG, nach dem die aufgestellten Anforderungen wirtschaftlich vertretbar sein müssen. Dies ist dann der Fall, wenn den Kosten für eine geforderte Maßnahme solche Einsparungen an Kosten für Energie gegenüberstehen, dass sich die Maßnahme für den Betreiber eines Gebäudes wieder amortisiert. Dabei sollten die aufgebrachten Kosten durch Einsparung von Energiekosten "innerhalb der üblichen Nutzungsdauer" bzw. der „zu erwartenden Nutzungsdauer“ wieder erwirtschaftet werden können.
Es ist daher im Einzelfall nachzuweisen inwieweit die Investition unwirtschaftlich ist und nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch Einsparungen infolge der Sanierung erwirtschaftet werden kann. In der Regel ist hierfür ein gesonderter Antrag bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu stellen.
Welche Dämmanforderungen kommen auf Käufer eines ungedämmten Dreifamilienhauses zu und was geschieht bei Nichterfüllung?
Es gibt laut GEG § 47, § 71 und § 72 drei so genannte Nachrüstpflichten, die ohne weiteren Anlass durchgeführt werden müssen, bzw. seit dem 31.12.2015 abgeschlossen sein müssten:
- Zugängliche oberste Geschossdecken, die einen beheizten Raum von einem unbeheizten Dachraum abtrennen, müssen gedämmt sein, wenn sie nicht den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 entsprechen. Alternativ kann das darüber liegende Dach entsprechend gedämmt sein bzw. den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 genügen.
- Ungedämmte Heizungs- und Warmwasserleitungen, die durch den Keller oder sonstige unbeheizte Räume gehen, sind zu dämmen.
- Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden, dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden. Ausgenommen davon sind Niedertemperatur- oder Brennwertkessel.
Bei selbstgenutzten Ein- und Zweifamilienhäusern müssen diese Nachrüstverpflichtungen jedoch erst nach einem Verkauf des Gebäudes umgesetzt werden. Der neue Eigentümer hat dazu 2 Jahre Zeit. Die Umsetzung der beiden zuletzt genannten Pflichten (Heizkessel und Leitungen) wird nach § 97 des GEG durch den Schornsteinfeger kontrolliert.
Die Nichterfüllung dieser Pflichten verstößt gegen das GEG und ist jedoch nach § 108 GEG ordnungswidrig.
Weitere Anforderungen werden erst dann gestellt, wenn Änderungen an der Gebäudehülle durchgeführt werden. Sollen z. B. die Fenster ausgetauscht werden, so muss der U-Wert der neuen Fenster 1,30 W/(m²K) oder weniger betragen. Ähnliches gilt für Außenwände, Dach, Kellerdecken. Die zulässigen Höchstwerte sind der Anlage 7 zu entnehmen.