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Die deutsche Energie- und Klimaschutzpolitik wird von vielen verschiedenen Gesetzen und Verordnungen geformt. Sie sollen helfen, die energiepolitischen Ziele zu erreichen. Im Gebäudebereich ist dies insbesondere ein nahezu klimaneutraler Gebäudebestand im Jahr 2050 sowie etwa 60 Prozent Endenergieeinsparung im Vergleich zu 2010.

Zentrales Element ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG), das die Energieeinsparverordnung 2014, das Energieeinspargesetz sowie das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zusammenfasst und fortschreibt. Das GEG setzt die EU-Vorgaben aus der europäischen Gebäuderichtlinie (EPBD) in nationales Recht um.


Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) legt die energetischen Standards für Neubauten und für Bestandsbauten bei Sanierungen fest und regelt die Einsparung von Energie in Gebäuden. Sie gilt für Wohngebäude und für Nichtwohngebäude, die geheizt oder gekühlt werden. Im GEG sind Berechnungsverfahren und Normen definiert. Zudem sind Vorgaben zur Ausstellung und Verwendung des Energieausweises enthalten. Derzeit gilt das GEG 2020, das am 1. November 2020 in Kraft getreten ist.

Mit dem Ziel die Energieeinsparung bei Gebäuden voranzutreiben wurde das Energieeinsparungsgesetz „Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden“ bekanntgegeben. Das Gesetz ermächtigt die Bundesregierung den Wärmeschutz durch die Energieeinsparverordnung (EnEV) zu regeln, um Energieverluste beim Heizen und Kühlen zu vermeiden. Grundlage bildeten dabei europäische Vorgaben der Richtlinie über Gesamtenergieeffizienz in Gebäuden. Seit 1.11.2020 ist die EnEG im GEG aufgegangen. Die Vorschriften des GEG gelten für Bauanträge, Bauanzeigen u. ä., die nach dem 1.11.2020 gestellt wurden.

Die aktuelle Fassung des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien wurde am 08.07.2016 im Bundestag verabschiedet und trat am 01.01.2017 in Kraft. Das EEG soll im „Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte verringern, fossile Energieressourcen schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien fördern“ (§ 1 Abs. 1). Ziel ist es dabei, den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms kontinuierlich zu steigern. Dabei enthält das Gesetz Angaben darüber, dass die Förderhöhe für die meisten Anlagen über Ausschreibungen festgelegt werden soll. Diese Regelung entspricht den Vorgaben der EU-Richtlinie. Eingeschlossen sind dabei neben Freiflächenphotovoltaikanlagen und sonstigen Solaranlagen auch Windenergie- und Biomasseanlagen. Die Ausschreibungspflicht ist dabei abhängig von der installierten Leistung. Ausgenommen sind Anlagen zur Stromerzeugung aus Wasserkraft, Deponie-, Klär oder Grubengas und Geothermie (§ 22 Abs. 6).

Sofern die Anlagen nicht ausschreibungspflichtig sind, kann der Strom zur Eigenversorgung genutzt werden. Anderenfalls ist der gesamte erzeugte Strom in das Netz einzuspeisen (§ 27 a). Die EEG-Umlage ist dabei für die Eigenversorgung reduziert, sofern der Strom nicht durch das Netz zur allgemeinen Versorgung geleitet wird und der Strom in unmittelbarer Nähe verbraucht wird. Bei Anlagen mit bis zu 10 kW bleibt eigenverbrauchter Strom für bis zu 10 MWh pro Jahr von der EEG-Umlage befreit.

Stromspeicher gelten ebenfalls als Stromerzeugungsanlagen. Das bedeutet, dass bei Einspeicherung und bei Ausspeicherung eine Stromlieferung lt. EEG vorliegt, wobei kleine Stromerzeugungsanlagen unter 10 kW in Kombination mit kleinen Speichern im Rahmen der Eigenversorgung von der Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage befreit sind.

Die Einspeisevergütung für PV-Anlagen orientiert sich an der Summe der installierten Leistung aller Photovoltaikanlagen in Deutschland (§ 31 EEG). Im Folgenden sind die Vergütungssätze für Anlagen angegeben, die keine Erlöse aus der Direktvermarktung (verpflichtend ab 100 kWp Nennleistung) erzielen.Für Freiflächenanlagen größer 750 kWp wird die Förderung gemäß EEG 2017 über Ausschreibungen ermittelt (§ 38b Abs. 1 EEG). Ausnahmeregelung: Photovoltaik-Parks über 10 MW werden nicht mehr gefördert.

Inbetriebnahme
Ab 01.01.2019Ab 01.02.2019Ab 01.03.2019Ab 01.04.2019Dachanlagen bis 10 kWp11,47 Ct/kWh 11,35 Ct/kWh11,23 Ct/kWh11,11 Ct/kWhDachanlagen über 10 kWp bis 40 kWp11,15 Ct/kWh11,03 Ct/kWh10,92 Ct/kWh 10,81 Ct/kWhDachanlagen über 40 kWp bis 100 kWp9,96 Ct/kWh9,47 Ct/kWh8,99 Ct/kWh8,5 Ct/kWhDachanlagen auf NWG, im Außenbereich und
Anlagen auf Freiflächen bis 100 kWp
7,93 Ct/kWh7,84 Ct/kWh7,76 Ct/kWh7,68 Ct/kWh

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist ein „Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge“. Es regelt damit das Immissionsschutzrecht in Deutschland, insbesondere den Schutz von Menschen, Tieren, Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre sowie von Kultur- und Sachgütern. Für Anlagen sowie Brenn- und Treibstofferzeugnisse sind Anforderungen zur Berücksichtigung der Umweltauswirkungen formuliert. Die Umsetzung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist in der Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) sowie in entsprechenden Verwaltungsvorschriften, wie beispielsweise die TA Luft (Technische Anleitung zur Luftreinhaltung) und die TA Lärm (Technische Anleitung zum Lärmschutz) geregelt.

Die 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen) regelt den Betrieb von Feuerungsanlagen, die nicht unter die Genehmigungspflicht des §4 BImSchG fallen. Das sind weitestgehend Kleinfeuerungsanlagen im häuslichen Bereich. Die 1. BImSchV begrenzt die durch Feuerungsanlagen verursachten Luftbelastungen und fördert eine effizientere Energieverwendung.

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) hat die energetischen Standards für Neubauten und für Bestandsbauten bei Sanierungen festgelegt und die Einsparung von Energie in Gebäuden geregelt. Sie galt für Wohngebäude und für Nichtwohngebäude, die thermisch konditioniert sind. Grundlage bildete das Energieeinsparungsgesetz. Aufbauend darauf waren in der EnEV anzuwendende Berechnungsverfahren und Normen definiert. Zudem waren Vorgaben zur Ausstellung und Verwendung des Energieausweises enthalten.Seit 1.11.2020 ist die EnEV im GEG aufgegangen. Die Vorschriften des GEG gelten für Bauanträge, Bauanzeigen u.ä., die nach dem 1.11.2020 gestellt wurden.

Die Ökodesign-Richtlinie beinhaltet Anforderungen an energieverbrauchsrelevante Produkte sowie an Produkte, die den Energieverbrauch anderer Systeme beeinflussen (Ökodesign-Richtlinie oder Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Richtlinie, ErP-RL). Mit dem Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) wird die EU-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Neue Produkte bestimmter Produktgruppen dürfen hierbei nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Mindesteffizienzanforderungen der Ökodesign-Richtlinie erfüllen.

Weitere Informationen zu den neuen Anforderungen an die „jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz“ (Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad) nach der Ökodesign-Richtlinie und zu den Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung von Heizgeräten sind unter dem Menüpunkt Label für Heiztechnik zu finden.

Das BMWi hat eine Karte mit Strategien, Gesetzen und Verordnungen für das Energieversorgungssystem bereitgestellt (Stand 03/2018).

Gesetze & Normen im Detail



 

Energieeinsparverordnung

Das GEG legt die energetischen Standards für neu zu errichtende und zu sanierende Gebäude fest und regelt die Einsparung von Energie in Gebäuden.
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Bilanzierungsnormen

Energetische Mindestanforderungen, Berechnungsansätze sowie hierbei anzusetzende Randbedingungen sind in der EnEV und den anzuwendenden Normen…
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Label für Heiztechnik

Label geben Verbrauchern Auskunft über den Energieverbrauch ihres technischen Geräts. Buchstaben und Farbskala machen die Energieeffizienz von…
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