Die Inhalte des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) sind größtenteils in Teil 2, Abschnitt 4 und Teil 3, Abschnitt 2 des GEG aufgegangen. Die Abschnitte beschreiben die „Nutzung von erneuerbaren Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung bei einem zu errichtenden Gebäude“ bzw. die „Nutzung von erneuerbaren Energien zur Wärmeerzeugung bei bestehenden öffentlichen Gebäuden“.

Die Inhalte des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) sind größtenteils in Teil 2, Abschnitt 4 und Teil 3, Abschnitt 2 des GEG aufgegangen. Die Abschnitte beschreiben die „Nutzung von erneuerbaren Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung bei einem zu errichtenden Gebäude“ bzw. die „Nutzung von erneuerbaren Energien zur Wärmeerzeugung bei bestehenden öffentlichen Gebäuden“.

Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz bzw. die Abschnitte zur „Nutzung von erneuerbaren Energien zu Wärme- und Kälteerzeugung“ im GEG sollen im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten eine nachhaltige Entwicklung der Wärme- und Kälteversorgung ermöglichen. Gleichzeitig ist die Förderung der Weiterentwicklung der Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien verankert. Das GEG trat am 1. November 2020 in Kraft und beinhaltet Anforderungen zum Einsatz erneuerbarer Energien im Gebäudesektor.

Grundlegendes

Die Paragrafen (§§ 34-45, §§ 52-56) zur Nutzung von erneuerbaren Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung geben die Randbedingungen vor, wie erneuerbare Energien zur vorschriftmäßigen Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs in Gebäuden genutzt werden können. Sie definieren die vorgegebenen Nutzungspflichten sowie mögliche Ersatzmaßnahmen und Ausnahmeregelungen.

Die Nutzungspflicht für erneuerbare Energien bezieht sich grundsätzlich auf Neubauten. Zusätzlich gilt diese bei bestehenden Gebäuden der öffentlichen Hand, wenn diese grundlegend renoviert werden. Ziel ist es, den Anteil erneuerbarer Energien in Gebäuden aus Gründen des Klimaschutzes und zur Schonung fossiler Ressourcen zu erhöhen und entsprechende Technologien weiterzuentwickeln.

 

Die Eigentümer neu errichteter Gebäude sind verpflichtet, erneuerbare Energien zu nutzen. Dies gilt für alle Gebäude, die in den Anforderungsbereich des GEG fallen, unabhängig davon, ob es sich um ein Wohngebäude oder ein Nichtwohngebäude handelt. Die „Nutzung von erneuerbaren Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung“ gilt somit für alle beheizten oder gekühlten zu errichtenden Gebäude mit einer Nutzfläche von mindestens 50 m², wobei die selben Ausnahmeregelungen gelten, die auch in § 2 Abs. aufgeführt sind (z. B. Kirchen, Treibhäuser). Zudem sind bei umfassender Sanierung von Gebäuden der öffentlichen Hand Anforderungen an die Nutzung von erneuerbaren Energien zur Wärmeerzeugung zu berücksichtigen.

Laut GEG § 92 wird im Landesrecht bestimmt, wer die Erfüllung von Nutzungspflichten erneuerbarer Energien bescheinigen darf.

Nutzungspflichten

Sowohl private als auch öffentliche Gebäudeeigentümer und Bauherren sind nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 und § 34 Abs. 1 GEG dazu verpflichtet, einen bestimmten Anteil des Wärme- und Kälteenergiebedarfs in neu zu errichtenden Gebäuden durch erneuerbare Energien zu decken. Als erneuerbare Energien definiert sind Wärme aus solarer Strahlung, Biomasse (gasförmig, flüssig, fest) sowie Geothermie und Umweltwärme. Hinzu kommt Kälte, die aus den zuvor genannten Quellen nutzbar gemacht wurde, sowie Kälte aus dem Erdboden oder Wasser. Abhängig vom gewählten Energieträger werden zur Erfüllung der Nutzungspflicht verschiedene Mindestanteile an der Nutzung erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs definiert.

Diese Mindestanteile belaufen sich auf:

  • 15 % für Wärme aus solarthermischen Anlagen,
  • 15 % bei Strom aus erneuerbaren Energien,
  • 30 % für gasförmige Biomasse bei Nutzung in einer KWK-Anlage,
  • 50 % für gasförmige Biomasse bei Nutzung in einem Brennwertkessel,
  • 50 % für flüssige und feste Biomasse
  • sowie 50 % für Geothermie und Umweltwärme.

Bei solarthermischen Anlagen von Wohngebäuden gilt die Anforderung ebenfalls als erfüllt, wenn bei maximal zwei Wohneinheiten die Aperturfläche mindestens 0,04 m² je Quadratmeter Nutzfläche beträgt bzw. bei  mehr als zwei Wohneinheiten die Aperturfläche mindestens 0,03 m² je Quadratmeter Nutzfläche beträgt.

Bei Strom aus erneuerbaren Energien für Wohngebäude gilt die Anforderung ebenfalls erfüllt, wenn die installierte Nennleistung in Kilowattmindestens das 0,03-fache der Gebäudenutzfläche bezogen auf die Anzahl der Geschosse ist.

Neben den Mindestanteilen gelten außerdem bestimmte Randbedingungen für die verschiedenen Energieträger, welche für die Erfüllung der Nutzungspflicht ebenfalls eingehalten werden müssen. Hierzu zählen beispielsweise Mindestwerte für die Aperturfläche von solarthermischen Anlagen und die Jahresarbeitszahlen von Wärmepumpen oder die Einhaltung bestimmter technischer Anforderungen an Heizkessel. Es ist außerdem stets auf die genaue Definition des gewählten Energieträgers zu achten und ob dieser im Einzelfall tatsächlich als förderfähig deklariert ist (v. A. wichtig bei Biomasse).

Wird die gleichzeitige Versorgung von mehreren Gebäuden in direktem räumlichen Zusammenhang vorgesehen, so besteht die Möglichkeit zu quartierbezogenen Lösungen. Hierbei werden nicht Einzelgebäude, sondern ganze Gebäudegruppen gesammelt betrachtet und energetisch bewertet.

Die Mindestanteile zur Deckung des Wärme- und Kältebedarfs richten sich nach der eingesetzten Energiequelle und sind nebenstehend zusammenfassend dargestellt.

Neben den Mindestanteilen gelten außerdem bestimmte Randbedingungen für die verschiedenen Energieträger, welche für die Erfüllung der Nutzungspflicht ebenfalls eingehalten werden müssen. Hierzu zählen beispielsweise Mindestwerte für die Aperturfläche von solarthermischen Anlagen und die Jahresarbeitszahlen von Wärmepumpen oder die Einhaltung bestimmter technischer Anforderungen an Heizkessel. Es ist außerdem stets auf die genaue Definition des gewählten Energieträgers zu achten und ob dieser im Einzelfall tatsächlich als förderfähig deklariert ist (v. A. wichtig bei Biomasse).

Wird die gleichzeitige Versorgung von mehreren Gebäuden in direktem räumlichen Zusammenhang vorgesehen, so besteht die Möglichkeit zu quartierbezogenen Lösungen. Hierbei werden nicht Einzelgebäude, sondern ganze Gebäudegruppen gesammelt betrachtet und energetisch bewertet.

Übersicht über die Mindestanteile zur Deckung des Wärme- bzw. Kältebedarfs
Übersicht über die Mindestanteile zur Deckung des Wärme- bzw. Kältebedarfs

Alternativ zur Nutzung erneuerbarer Energien können bestimmte Maßnahmen umgesetzt werden. Durch diese Maßnahmen sollen auch andere umweltfreundliche Technologien und Vorgehensweisen gefördert werden, die nicht in direktem Zusammenhangmit erneuerbare Energien stehen. Hierzu zählen die Nutzung von Abwärme oder Kraft-Wärme-Kopplung (KWK), die Verbesserung des Energiestandards über GEG-Niveau hinaus oder die Nutzung von Nah- oder Fernwärme bzw. Nah- oder Fernkälte.

Auch hierbei müssen jeweils bestimmte Randbedingungen und Mindestanforderungen berücksichtigt werden. So muss es sich bei der Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung um Energie aus „hocheffizienten“ Anlagen handeln, wobei die Herkunft des Brennstoffes unerheblich ist.

Bei den Maßnahmen zur Energieeinsparung über das GEG-Niveau (§45) hinaus, müssen die geltenden Anforderungen des GEG an den Wärmeschutz der Gebäudehülle, um jeweils mindestens 15 Prozent unterschritten werden. Bei der Nutzung von Nah- und Fernwärme bzw. -kälte muss eine von drei Bedingungen erfüllt sein. Hierfür muss mindestens 50 Prozent der erforderlichen Wärme/Kälte entweder aus erneuerbaren Energien, aus Anlagen zur Abwärmenutzung oder aus KWK-Anlagen bezogen werden. Eine Kombination der drei angegebenen Möglichkeiten ist zulässig. Als sogenannte flankierende Maßnahme des GEG wurde den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, einen Anschluss- und Benutzungszwang an Fernwärme- bzw. Fernkältenetze zu erlassen, wodurch auch Bestandsgebäude betroffen sein können (§109 GEG).

Um die Nutzungspflichten zu erfüllen, sind auch Kombinationen aus erneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen möglich. Die kombinierten Maßnahmen müssen in Summe 100 Prozentergeben, jeweils bezogen auf die entsprechende Nutzungspflicht. Beispiele hierfür wäre die Deckung von 7,5 Prozent des Wärmebedarfs durch Solarthermie in Kombination mit 25 Prozent durch KWK oder eine Kombination aus 7,5 Prozent GEG-Übererfüllung und 25 Prozent Abwärmenutzung.

Im Einzelfall können Bauherren von der Nutzungspflicht bzw. den Ersatzmaßnahmen befreit werden (§ 102 GEG). Gründe hierfür können ein unangemessener Aufwand, die tatsächliche (technische) Unmöglichkeit oder die rechtliche Unmöglichkeit (Widerspruch zu anderen rechtlichen Verpflichtungen) sein. Hierfür muss ein entsprechender Antrag auf Ausnahme bei der zuständigen Behörde gestellt werden.

Bei bestehenden öffentlichen Gebäuden können Ausnahmen nach § 55 GEG für überschuldete Gemeinden oder bei erheblichen Mehrkosten erteilt werden.

Es gilt immer eine Nachweispflicht gegenüber der zuständigen Behörde und bei Nichteinhalten der Vorgaben können Bußgelder von bis zu 50.000 Euro verhängt werden. Nachgewiesen werden muss die Einhaltung der Anforderungen und Randbedingungen an die jeweils eingesetzte Technik. Innerhalb von drei Monaten ab dem Jahr der Inbetriebnahme der Heizanlage muss der erforderliche Nachweis vorgelegt werden. Bei der Nutzung von gasförmiger und flüssiger Biomasse muss darüber hinaus belegt werden, dass der angegebene Brennstoff tatsächlich im Gebäude zum Einsatz kommt. Dies erfolgt in der Regel über die Vorlage von entsprechenden Abrechnungen in den ersten fünf Jahren ab Inbetriebnahme, jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres. Bei fester Biomasse müssen die Brennstoffabrechnungen in den ersten 15 Jahren nach Inbetriebnahme jeweils mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden.

Sowohl private als auch öffentliche Gebäudeeigentümer und Bauherren sind nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 GEG dazu verpflichtet einen bestimmten Anteil des Wärme- und Kälteenergiebedarf in neu zu errichtenden Gebäuden durch erneuerbare Energien zu decken. Die Erfüllung der Nutzungspflicht oder die Umsetzung von Ersatzmaßnahmen gilt dabei für alle beheizten oder gekühlten Gebäude mit einer Nutzfläche von mindestens 50 m², wobei die selben Ausnahmeregelungen gelten, die auch in § 2 Abs. 2 GEG aufgeführt sind (z. B. Kirchen, Treibhäuser).

In der Praxis stellt sich oft die Frage, unter welchen Umständen An- und Umbauten als Neubauten zu bewerten sind, womit diese unter die Nachweispflicht des GEG fallen würden. Diese Frage lässt sich pauschal nicht beantworten und teilweise bedarf es einer Bewertung der Umstände im Einzelfall. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass Anbauten nur dann als Neubauten bewertet werden, wenn durch die baulichen Maßnahmen ein selbständig nutzbares, neues Gebäude entsteht. Ein Beispiel hierfür ist der Anbau einer Doppelhaushälfte mit abgetrennter räumlicher Funktionalität und Umfassungsfläche, eigener Eingangstür und Hausnummer oder eigenen Anlagen zur Wärmeversorgung. Aspekte wie diese können als Anzeichen für die Bewertung als neues Gebäude herangezogen werden.

Ausbau- und Umbaumaßnahmen in bestehenden Gebäuden der öffentlichen Hand, durch welche diese verändert werden oder neue beheizte oder gekühlte Flächen entstehen, sind nach § 52 Abs. 1 GEG grundsätzlich als Maßnahmen an bereits errichteten Gebäuden zu bewerten und fallen damit nicht unter die Nutzungspflicht nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 GEG. In Ausnahmefällen können massive bauliche Veränderungen am gesamten Gebäude oder an selbständig genutzten Gebäudeteilen jedoch zu einer objektiven Bewertung des Umbaus als Neubau führen. Hierfür bedarf es allerdings grundlegender baulicher und anlagentechnischer Veränderungen, bei welchen der Großteil der Bauteile ersetzt wird. Ein Beispiel hierfür wäre die umfassende Veränderung eines bestehenden Gebäudes, bei welchem nur die Bodenplatte erhalten bleibt. Werden hingegen nur Gebäudeteile vollständig verändert, so bleibt das Gebäude von der Nutzungspflicht nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 GEG befreit.