Das Marktstammdatenregister – Datenbank zur Strom- und Gasversorgung
Das Marktstammdatenregister (MaStR) bündelt eine Vielzahl von Informationen zum Strommarkt. Es soll die Registrierung aller Anlagen vereinfachen. Im Folgenden sind Rahmenbedingungen, Anlagenarten und Fristen rund um das MaStR zusammengefasst.
Das Marktstammdatenregister (MaStR) ist eine Datenbank der Bundesnetzagentur (BNetzA), die eine Vielzahl an Informationen zum Strommarkt bündelt und der Öffentlichkeit zugänglich macht. Langfristig soll die Registrierung aller Anlagen, die verpflichtend ist, vereinfacht werden. Das Register umfasst alle Anlagen, die mit dem Netz verbunden sind, auch diese von privaten Besitzern. Im folgenden Text sind Rahmenbedingungen, Anlagenarten und Fristen rund um das MaStR zusammengefasst.
Die Zahl der strom- und gaserzeugenden Anlagen in Deutschland hat in den letzten Jahren stetig zugenommen und liegt bei deutlich über einer Million. Die Zahlen können aktuell nicht hinreichend belegt werden, was die Notwendigkeit des MaStR zusätzlich begründet. Für die Akteure der Energiewirtschaft und Energiewende sind Daten über diese Anzahl der Anlagen von großer Bedeutung, um planungs- und handlungsfähig zu sein. Ein Register aller Stammdaten zu energieerzeugenden Anlagen aus dem Strom-und Gasbereich ist somit notwendig. Die Bundesnetzagentur ist seit 2014 durch den Gesetzgeber beauftragt, ein entsprechendes Register einzuführen und betreibt dieses. Ab dem 31. Januar 2021 soll das Register den aktuellen Stand der energieerzeugenden Anlagen in Deutschland abbilden. Ein hervorgehobenes Ziel des MaStR ist der Bürokratieabbau. Behördliche Meldepflichten sollen durch das Register vereinfacht werden. Die bisher existierenden Register, wie das Anlagenregister und das PV-Meldeportal, werden seit der Einführung des MaStR nicht mehr betrieben.
Registrierungspflichtige Anlagen
Alle Anlagenbetreiber sind verpflichtet, ihre Daten und die Informationen zu ihren Anlagen in das MaStR einzupflegen. Zu den registrierungspflichtigen Anlagen gehören unter anderem:
- Photovoltaikanlagen
- KWK-Anlagen
- ortsfeste Batteriespeicher
- Gasspeicher
- Notstromaggregate
- Windenergieanlagen
- konventionelle Kraftwerke
Fristen für das MaStR
Dabei sind unterschiedliche Fristen zu beachten, die der folgenden Tabelle entnommen werden können. Bis zum 31.12.2019 müssen zum Beispiel alle Stromspeicher, die ausschließlich mit erneuerbaren Energien geladen werden, registriert werden.
Wenn diese Fristen nicht eingehalten werden, können sich daraus Bußgelder oder ein Verlust der Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) oder auch durch den Netzbetreiber ergeben.
Datum der InbetriebnahmeAnlagentypRegistrierungsfristvor dem 1. Juli 2017
EEG- und KWK-Anlagen
alle übrigen Anlagen
31. Januar 2021
31. Januar 2021
ab dem 1. Juli 2017
EEG- und KWK-Anlagen
alle übrigen Anlagen
1 Monat nach Inbetriebnahme der Anlage
31. Juli 2019
Projekte
Stromspeicher (ausschließlich erneuerbarer Strom)
1 Monat nach Bekanntgabe der Zulassung
31.Dezember 2019
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