Grundsätzlich sind bei allen Neubauten Anforderungen zum sommerlichen Wärmeschutz einzuhalten. Weitere Vorgaben zur Dichtheit, dem Mindestluftwechsel, dem Mindestwärmeschutz der Minimierung von Wärmebrücken sind in den §§ 6-7 definiert.
Strom aus erneuerbaren Energien kann nach § 5 bei der Bilanzierung angerechnet werden, sofern er in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang vom Gebäude erzeugt wird und zugleich vorrangig selbst genutzt wird. Dabei kann der so erzeugte Strombedarf als Monatsmittelwert vom errechneten Strombedarf (für Heizung, Warmwasser, Lüftung, Kühlung und ggf. Beleuchtung) abgezogen werden.
Für kleine Gebäude mit bis zu 50 m² Nutzfläche gelten zur Vereinfachung ausschließlich Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile.
FAQ zur Energieeinsparverordnung