Für den Energieausweis für Wohngebäude gelten nach GEG 2020 einige Besonderheiten, die im Folgenden dargestellt werden. So enthält der Energieausweis für Wohngebäude einen Bandtacho mit Angaben zur Energieeffizienzklasse. Der Bandtacho ist in Energieeffizienzklassen von A+ bis H eingeteilt. Die Energieeffizienzklassen ergeben sich aus dem Endenergieverbrauch oder dem Endenergiebedarf.

Pauschalen im Energieverbrauchsausweis für Wohngebäuden

Im Verbrauchsausweis sind Werte für den Endenergie- und den Primärenergieverbrauch angegeben (§ 82 Abs. 1 GEG). Wenn der Verbrauch im Fall einer dezentralen Warmwasserbereitung in Wohngebäuden nicht bekannt ist, können nach dem § 82 Abs. 2 GEG auch Energieverbrauchsausweise erstellt werden, indem der Endenergieverbrauch pauschal um 20 kWh/m²a erhöht wird. Bei gekühlten Wohngebäuden erfolgt eine pauschale Erhöhung des Endenergieverbrauchs von 6 kWh/m²a gekühlter Nutzfläche.

Neuerungen im GEG bei den Berechnungsverfahren gegenüber der EnEV 2014/2016

Nach dem GEG soll die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfes nach § 20 GEG mittels der DIN V 18599: 2018-09 erfolgen. Für die Anwendung der DIN V 4108-06 in Verbindung mit DIN 4701-10 gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2023. Unter bestimmten Bedingungen kann auch das „Vereinfachte Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude“ nach § 31 GEG angewandt werden. Detaillierte Angaben für das vereinfachte Verfahren wird es in einer separaten Bekanntmachung des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zusammen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat geben. Die Nutzung des jeweiligen Berechnungsverfahren wird im Energieausweis dokumentiert.


FAQ zum Energieausweis für Wohngebäude


Bekanntmachung der Muster von Energieausweisen nach dem Gebäudeenergiegesetz