Für Energieausweise für Nichtwohngebäude gelten nach GEG 2020 einige Besonderheiten. Sie gibt es nach GEG § 80 Abs. 6 und 7 eine Aushangpflicht für Energieausweise: In behördlich genutzten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr und mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m² muss ein Energieausweis erstellt und ausgehängt werden. Private Eigentümer von Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr müssen den Ausweis ab einer Nutzfläche von 500 m² aushängen.
Neuerungen im GEG bei den Berechnungsverfahren gegenüber der EnEV 2014/2016
Im Vergleich zur EnEV 2014/ 2016 gibt es keine wesentlichen Neuerungen im GEG. Die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfes nach § 21 GEG soll mittels der aktuellen Norm DIN V 18599: 2018-09 erfolgen. Die Randbedingungen für das Referenzgebäude sind im GEG in Anlage 2 zusammengefasst. Desweiteren darf unter gewissen Randbedingungen das Vereinfachte Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude nach § 32 GEG verwendet werden.