EEWärmeG

EEWärmeG steht für das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz oder auch „Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich“.

Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz soll im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten eine nachhaltige Entwicklung der Wärme- und Kälteversorgung ermöglichen. Gleichzeitig ist in ihm die Förderung der Weiterentwicklung der Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien verankert. Die letzte Änderung trat am 24.10.2015 in Kraft und beinhaltet Anforderungen zum Einsatz erneuerbarer Energien im Gebäudesektor.

Grundlegendes

Das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG) gibt die Randbedingungen vor, wie erneuerbare Energien zur vorschriftmäßigen Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs in Gebäuden genutzt werden können. Es definiert die vorgegebenen Nutzungspflichten sowie mögliche Ersatzmaßnahmen und Ausnahmeregelungen.

Die Nutzungspflicht für erneuerbare Energien bezieht sich ausschließlich auf Neubauten, wird jedoch durch die finanzielle Förderung für die energetische Sanierung sowie den Anschlusszwang an Fernwärmenetze auf den Gebäudebestand erweitert. Ziel ist es grundsätzlich, den Anteil erneuerbarer Energien in Gebäuden aus Gründen des Klimaschutzes und zur Schonung fossiler Ressourcen zu erhöhen und entsprechende Technologien weiterzuentwickeln.

Erneuerbare Energien müssen die Eigentümer neu errichteter Gebäude nutzen. Dies gilt für alle Gebäude, die in den Anforderungsbereich der EnEV fallen, unabhängig davon, ob es sich um ein Wohngebäude oder ein Nichtwohngebäude handelt. Das EEWärmeG gilt somit für alle beheizten oder gekühlten zu errichtenden Gebäude mit einer Nutzfläche von mindestens 50 m², wobei die selben Ausnahmeregelungen gelten, die auch in der Energieeinsparverordnung (EnEV) aufgeführt sind (z. B. Kirchen, Treibhäuser). Zudem sind bei umfassender Sanierung von Gebäuden der öffentlichen Hand Anforderungen des EEWärmeG zu berücksichtigen.

Als sog. „Sachkundige“ werden Personen definiert, die die Erfüllung von Nutzungspflichten erneuerbarer Energien bescheinigen dürfen. Dies können Personen sein, die entweder nach § 21 der Energiesparverordnung Energieausweis ausstellungsberechtigt sind oder durch entsprechende Fortbildungen zertifiziert sind.

Nutzungspflichten

Sowohl private als auch öffentliche Gebäudeeigentümer und Bauherren sind nach § 3 Abs. 1 EEWärmeG dazu verpflichtet, einen bestimmten Anteil des Wärme- und Kälteenergiebedarf in neu zu errichtenden Gebäuden durch erneuerbare Energien zu decken. Als erneuerbare Energien definiert sind Wärme aus solarer Strahlung, Biomasse (gasförmig, flüssig, fest) sowie Geothermie und Umweltwärme. Hinzu kommt Kälte, die aus den zuvor genannten Wärmequellen nutzbar gemacht wurde, sowie Kälte aus dem Erdboden oder Wasser. Abhängig vom gewählten Energieträger werden zur Erfüllung der Nutzungspflicht verschiedene Mindestanteile an der Nutzung erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärme- und Kältenergiebedarfs definiert.

Diese Mindestanteile belaufen sich auf 15 % für Wärme aus solarer Strahlung, 30 % für gasförmige Biomasse und 50 % für flüssige und feste Biomasse sowie 50 % für Geothermie und Umweltwärme. Bei solarthermischen Anlagen von Wohngebäuden gilt die Anforderung ebenfalls als erfüllt, wenn bei Wohngebäuden mit maximal zwei Wohneinheiten die Aperturfläche mindestens 0,04 m² je Quadratmeter Nutzfläche beträgt bzw. bei Wohngebäuden mit mehr als 2 Wohneinheiten die Aperturfläche mindestens 0,03 m² je Quadratmeter Nutzfläche beträgt.

Die Mindestanteile zur Deckung des Wärme- und Kältebedarfs richten sich nach der eingesetzten Energiequelle und sind nebenstehend zusammenfassend dargestellt.

Neben den Mindestanteilen gelten außerdem bestimmte Randbedingungen für die verschiedenen Energieträger, welche für die Erfüllung der Nutzungspflicht ebenfalls eingehalten werden müssen. Hierzu zählen beispielsweise Mindestwerte für die Aperturfläche von solarthermischen Anlagen und die Jahresarbeitszahlen von Wärmepumpen oder die Einhaltung bestimmter technischer Anforderungen an Heizkessel. Es ist außerdem stets auf die genaue Definition des gewählten Energieträgers zu achten und ob dieser im Einzelfall tatsächlich als förderfähig deklariert ist (v. A. wichtig bei Biomasse).

Wird die gleichzeitige Versorgung von mehreren Gebäuden in direktem räumlichen Zusammenhang vorgesehen, so besteht die Möglichkeit zu quartierbezogenen Lösungen. Hierbei werden nicht Einzelgebäude, sondern ganze Gebäudegruppen gesammelt betrachtet und energetisch bewertet.

Übersicht über die Mindestanteile zur Deckung des Wärme- bzw. Kältebedarfs

Alternativ zur Nutzung erneuerbarer Energien können bestimmte Ersatzmaßnahmen umgesetzt werden. Durch diese Maßnahmen sollen auch andere umweltfreundliche Technologien und Vorgehensweisen gefördert werden, die nicht in direktem Zusammenhand mit erneuerbare Energien stehen. Hierzu zählen die Nutzung von Abwärme oder Kraft-Wärme-Kopplung (KWK), die Verbesserung des Energiestandards über EnEV-Niveau hinaus oder die Nutzung von Nah- oder Fernwärme bzw. Nah- oder Fernkälte.

Auch hierbei müssen jeweils bestimmte Randbedingungen und Mindestanforderungen berücksichtigt werden. So muss es sich bei der Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung um Energie aus „hocheffizienten“ Anlagen handeln, wobei es unerheblich ist, ob Brennstoff aus fossilen Energieträgern zum Einsatz kommt. Bei den Maßnahmen zur Energieeinsparung über das EnEV-Niveau hinaus müssen die geltenden Anforderungen der Energieeinsparverordnung, also der zulässige Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs sowie die Anforderungen an den Wärmeschutz der Gebäudehülle, um jeweils mindestens 15 % unterschritten werden. Bei der Nutzung von Nah- und Fernwärme bzw. -kälte muss eine von drei Bedingungen erfüllt sein. Hierfür muss mindestens 50 % der erforderlichen Wärme/Kälte entweder aus erneuerbaren Energien, aus Anlagen zur Abwärmenutzung oder aus KWK-Anlagen bezogen werden. Eine Kombination der drei angegebenen Möglichkeiten ist zulässig. Als sogenannte flankierende Maßnahme des EEWärmeG wurde den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, einen Anschluss- und Benutzungszwang an Nah- oder Fernwärme- bzw. Fernkältenetze zu erlassen, wodurch auch Bestandsgebäude betroffen sein können.

Um die Nutzungspflichten zu erfüllen, sind auch Kombinationen aus erneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen möglich. Die kombinierten Maßnahmen müssen in Summe 100 % ergeben, jeweils bezogen auf die entsprechende Nutzungspflicht. Beispiele hierfür wäre die Deckung von 7,5 % des Wärmebedarfs durch Solarthermie in Kombination mit 25 % durch KWK oder eine Kombination aus 7,5 % EnEV-Übererfüllung und 25 % Abwärmenutzung.

Im Einzelfall können Bauherren von der Nutzungspflicht bzw. den Ersatzmaßnahmen befreit werden. Gründe hierfür können ein unangemessener Aufwand, die tatsächliche (technische) Unmöglichkeit oder die rechtliche Unmöglichkeit (Widerspruch zu anderen rechtlichen Verpflichtungen) sein. Hierfür muss ein entsprechender Antrag auf Ausnahme bei der zuständigen Behörde gestellt werden.

Es gilt immer eine Nachweispflicht gegenüber der zuständigen Behörde und bei Nichteinhalten der Vorgaben können Bußgelder von bis zu 50.000 Euro verhängt werden. Nachgewiesen werden muss die Einhaltung der Anforderungen und Randbedingungen an die jeweils eingesetzte Technik. Innerhalb von drei Monaten ab dem Jahr der Inbetriebnahme der Heizanlage muss der erforderliche Nachweis vorgelegt werden. Bei der Nutzung von gasförmiger und flüssiger Biomasse muss darüber hinaus belegt werden, dass der angegebene Brennstoff tatsächlich im Gebäude zum Einsatz kommt. Dies erfolgt in der Regel über die Vorlage von entsprechenden Abrechnungen in den ersten fünf Jahren ab Inbetriebnahme, jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres. Bei fester Biomasse müssen die Brennstoffabrechnungen in den ersten 15 Jahren nach Inbetriebnahme jeweils mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden.

Sowohl private als auch öffentliche Gebäudeeigentümer und Bauherren sind nach § 3 Abs. 1 EEWärmeG dazu verpflichtet einen bestimmten Anteil des Wärme- und Kälteenergiebedarf in neu zu errichtenden Gebäuden durch erneuerbare Energien zu decken. Die Erfüllung der Nutzungspflicht oder die Umsetzung von Ersatzmaßnahmen gilt dabei für alle beheizten oder gekühlten Gebäude mit einer Nutzfläche von mindestens 50 m², wobei die selben Ausnahmeregelungen gelten, die auch in der Energieeinsparverordnung (EnEV) aufgeführt sind (z. B. Kirchen, Treibhäuser).

In der Praxis stellt sich oft die Frage, unter welchen Umständen An- und Umbauten als Neubauten zu bewerten sind, womit diese unter die Nachweispflicht des EEWärmeG fallen würden. Diese Frage lässt sich pauschal nicht beantworten und teilweise bedarf es einer Bewertung der Umstände im Einzelfall. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass Anbauten nur dann als Neubauten bewertet werden, wenn durch die baulichen Maßnahmen ein selbständig nutzbares, neues Gebäude entsteht. Ein Beispiel hierfür ist der Anbau einer Doppelhaushälfte mit abgetrennter räumlicher Funktionalität und Umfassungsfläche, eigener Eingangstür und Hausnummer oder eigenen Anlagen zur Wärmeversorgung. Aspekte wie diese können als Anzeichen für die Bewertung als neues Gebäude herangezogen werden.

Ausbau- und Umbaumaßnahmen in bestehenden Gebäuden, durch welche diese verändert werden oder neue beheizte oder gekühlte Flächen entstehen, sind nach § 3 Abs. 2 EEWärmeG grundsätzlich als Maßnahmen an bereits errichteten Gebäuden zu bewerten und fallen damit nicht unter die Nutzungspflicht nach § 3 Abs. 1 EEWärmeG. In Ausnahmefällen können massive bauliche Veränderungen am gesamten Gebäude oder an selbständig genutzten Gebäudeteilen jedoch zu einer objektiven Bewertung des Umbaus als Neubau führen. Hierfür bedarf es allerdings grundlegender baulicher und anlagentechnischer Veränderungen, bei welcher der Großteil der Bauteile ersetzt wird. Ein Beispiel hierfür wäre die umfassende Veränderung eines bestehenden Gebäudes, bei welchem nur die Bodenplatte erhalten bleibt. Werden hingegen nur Gebäudeteile vollständig verändert, so bleibt das Gebäude von der Nutzungspflicht nach § 3 Abs. 1 EEWärmeG befreit.

Beispiel: Einhaltung des EEWärmeG durch eine Wärmepumpe

Im EEWärmeG wird der Wärmeenergiebedarf wie folgt definiert: § 2 (2) Nr. 4: Wärmeenergiebedarf ist die zur Deckung

  • des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasserbereitung sowie
  • des Kältebedarfs für Kühlung,

jeweils einschließlich der Aufwände für Übergabe, Verteilung und Speicherung jährlich benötigte Wärmemenge. Der Wärmeenergiebedarf wird nach den technischen Regeln berechnet, die den Anlagen 1 und 2 zur Energieeinsparverordnung zugrunde gelegt werden. Diese Beschreibung trifft auf den Endenergiebedarf zu. Im Primärenergiebedarf ist bereits der Primärenergiefaktor enthalten, der je nach Energieträger variiert. Dem EEWärmeG geht es darum, den durch Gebäudehülle und Anlagentechnik entstehenden Energiebedarf teilweise aus erneuerbaren Energien zu decken. Es wird in der Praxis also die Summe gebildet aus Endenergie für Heizung + Endenergie für Warmwasserbereitung + Endenergie für Kühlung. Die Summe der Endenergien muss zu 50 % durch die Wärmepumpe gedeckt sein.

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