Wärmebrücken sind häufig materialbedingt aufgrund der verwendeten Baustoffe und ihrer Eigenschaften. Weiterhin entstehen geometriebedingte Wärmebrücken an Gebäudekanten und Gebäudeecken sowie durch die Konstruktion, etwa an Rollläden oder Regenfallrohren innerhalb eines Wärmedämmverbundsystems.
Generell ist bei Errichtung eines Gebäudes auf die Minimierung Wärmebrückeneinflusses zu achten. Dabei sind nach EnEV der Einfluss der konstruktiven Wärmebrücken so gering wie möglich zu halten.
Berücksichtigung von Wärmebrücken in der Energiebilanz
Der Einfluss der Wärmebrücken ist grundsätzlich in der Energiebilanz zu berücksichtigen. Hierfür sind in der Energieeinsparverordnung sowie der DIN 4108-6 und in der DIN V 18599-2 verschiedene Möglichkeiten beschrieben:
- Pauschal: ΔUWB = 0,10 W/(m² K)
- Pauschal: ΔUWB = 0,05 W/(m² K)
- Pauschal: ΔUWB = 0,15 W/(m² K)
- Psi-Wert aus Wärmebrückenkatalogen
- Psi-Werte aus Berechnung
Ein Wärmebrückenzuschlag von ΔUWB = 0,10 W/(m² K) kann pauschal ohne Nachweis über die gesamte Gebäudehülle angenommen werden. Alternativ kann bei Berücksichtigung der Wärmebrücken nach den Planungs- und Ausführungsbeispielen gemäß DIN 4108 Beiblatt 2 ein Wert von ΔUWB = 0,05 W/(m² K) verwendet werden. Sofern sich dabei die Anschlussdetails nicht über das in Beiblatt 2 angegebene konstruktive Grundprinzip zuordnen lassen, kann die Gleichwertigkeit über den Wärmedurchlasswiderstand R der Bauteilschichten oder über den längenbezogenen Wärmedurchgangskoeffizient Psi nachgewiesen werden. Nach EnEV ist ein Gleichwertigkeitsnachweis nicht erforderlich, sofern die angrenzenden Bauteile kleinere Wärmedurchgangswerte aufweisen als in den Musterlösungen im Beiblatt 2 der DIN 4108 angegeben sind. Das bedeutet, sofern für eine Wärmebrücke ein Gleichwertigkeitsnachweis zu führen wäre, ist dies nach EnEV nicht erforderlich, wenn die an diese Wärmebrücke angrenzenden Bauteile einen kleineren Wärmedurchgangskoeffizienten haben als in dem Konstruktionsdetail des Beiblatts 2 angegeben.
In bestehenden Gebäuden mit einer Innendämmung von mehr als 50 Prozent der Außenwandflächen und zugleich einbindender Massivdecke ist nach EnEV, Anlage 4, Nr. 8.1 ein Wärmebrückenzuschlag von ΔUWB = 0,15 W/(m² K) anzusetzen.
Alternativ zum Ansatz eines pauschalen Wärmebrückenzuschlags ist es ebenfalls möglich, die Wärmebrücken einzeln zu berechnen bzw. aus Wärmebrückenkatalogen zu entnehmen. Die detaillierte Wärmebrückenberechnung erfolgt nach DIN EN ISO 10211, wobei ein längenbezogener Wärmedurchgangskoeffizient Psi ermittelt wird.
Erweiterte Verfahren zur Wärmebrückenbewertung für KfW-Effizienzhäuser (Wohngebäude)
Im Rahmen des Neubaus oder der Sanierung eines Wohngebäudes zum KfW-Effizienzhaus können zwei weitere Nachweismöglichkeiten genutzt werden:
- Erweiterter Gleichwertigkeitsnachweis: Kombination des pauschalen und des detaillierten Zuschlags, so dass ein Pauschalwert zwischen 0,1 und 0,05 W/(m²K) bei Sanierung zum KfW-Effizienzhaus angesetzt werden kann.
- Standardisiertes KfW-Wärmebrückenkurzverfahren: Bei Einhaltung geometrischer und konstruktiver Vorgaben, kann ein Wärmebrückenzuschlag von ΔUWB = 0,035 W/(m²K) angesetzt werden.
FAQ zu Wärmebrücken
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