Learnings Vor-Ort-Kontrollen
Häufige Fehler (KfW)
Hier finden Sie eine Zusammenstellung von Hinweisen zu oft begangenen Fehlern und häufig auftretenden Schwierigkeiten bei der Gebäudebilanzierung im Rahmen einer KfW-Förderung.
Es wird ausführlich auf spezifische Herausforderungen und Fehlerquellen bei der Bilanzierung von Nichtwohngebäuden nach DIN V 18599 sowie von Wohngebäuden nach DIN 4108 und DIN 4701-10 oder alternativ nach DIN V 18599 eingegangen.
Die Zusammenstellung basiert auf den Auswertungen einer großen Anzahl durchgeführter Vor-Ort-Kontrollen bei KfW-geförderten Bauvorhaben und bezieht sich dabei auf die Hinweise zu den technischen Mindestanforderungen sowie die FAQ der KfW.
Einleitung KFW-Förderung
Bei vielen Bau- und Sanierungsvorhaben möchte der Hauseigentümer Fördermittel in Anspruch nehmen. Daraus ergeben sich für den Energieberater eine Reihe von Aspekten, die bei der Beantragung der Fördermittel und dem Nachweis zu beachten sind. Die KfW hat diese Anforderungen und Festlegungen detailliert zusammengestellt und kommuniziert. Dennoch kommt es im Rahmen geförderter Bau- und Sanierungsmaßnahmen immer wieder zu fehlerhaften Nachweisen und Dokumentationen, die nicht zuletzt die KfW-Zuwendungen für den Hauseigentümer in Frage stellen können. Insbesondere die Nichtbeachtung der technischen FAQ führen dazu, dass die Mindestanforderungen an Einzelmaßnahmen oder der Nachweis des KfW-Effizienzhauses nicht sichergestellt werden.
Fehler können bereits bei der Datenaufnahme, in der Bilanzierung oder durch Veränderung der Maßnahmen entstehen. Wenn mehrere Abweichungen zusammenkommen, kann das beantragte Effizienzhaus-Niveau gefährdet sein oder nicht erreicht werden. Wichtig ist es deshalb, vor Abgabe der Bestätigung nach Durchführung zu prüfen, ob die umgesetzten Maßnahmen den geplanten und beantragten Maßnahmen entsprechen und mit der ursprünglichen Bilanzierung übereinstimmen. Wurden Maßnahmen oder Gebäudemaße verändert, sind diese in der Bilanzierung zu berichtigen.
Die folgende Tabelle verdeutlicht, welche Auswirkungen kleinere Bilanzierungsfehlerwie die Übermessung des Kellerabgangs oder die Berücksichtigung eines Kaminofens, der nicht hydraulisch eingebunden ist, auf den Primärenergiebedarf haben können und wie diese in Summe zu einer deutlichen Abweichung zu dem beantragten Effizienzhaus-Niveau führen können. So steigt das Verhältnis des Primärenergiebedarfs relativ zum Referenzgebäude in diesem Fall aufgrund von vier Bilanzierungsfehlern von zuvor 83% auf 104% an, womit die Anforderungen an ein KfW-Effizienzhaus-100 nicht länger eingehalten wären.
Primärenergiebedarf (kWh/m2a) | Relativ zum Referenzgebäude | Effizienzverlust | |
56,5 | 83 % | 0 % | |
Kellerabgang berücksichtigt | 61,0 | 89 % | 8 % |
Solare Heizungsunterstützung DIN-konform 10 % (statt 15 %) | 64,2 | 93 % | 14 % |
Kaminofen nicht berücksichtigt, da nicht hydraulisch eingebunden | 68,5 | 100 % | 21 % |
Zirkulation berücksichtigt | 71,3 | 104 % | 26 % |
Zur Qualitätssicherung wurde durch die KfW u. a. ein dreistufiges Kontrollsystem entwickelt. Dazu werden in folgenden Stufen per Zufallsprinzip stichprobenartige Kontrollen durchgeführt:
- Berechnungsprüfung bei Antragstellung
- Nachweisprüfung nach Abschluss der Bauarbeiten
- Vor-Ort-Kontrolle nach Abschluss der Bauarbeiten
Ausführliche Informationen zu den einzelnen Kontrollelementen mit Erläuterungen u. a. zu Zeitpunkt und Ablauf sowie weitere hilfreiche Unterlagen zum Downloaden finden Energieeffizienzexperten und -expertinnen auf der Website der KfW.
Die Stichprobenkontrollen werden durch die dena mit der Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen und vertieften Überprüfungen hinsichtlich der antragsgemäßen Umsetzung fachlich unterstützt. Im Folgenden werden die dabei am häufigsten vorgefunden Fehler anhand der geltenden Verordnungen, Normen und KfW-Anforderungen genauer erläutert.
Grundlegendes
Die Umsetzung geförderter Bau- und Sanierungsvorhaben folgt einem, durch den Fördergeber festgelegten, Formalismus, an dem sich alle am Baubeteiligten orientieren müssen:
- Energetisches Konzept
- Antragstellung und Bestätigung zum Antrag (BzA)
- Zusage des Fördermittelgebers
- Umsetzung und Baubegleitung
- Verwendungsnachweis bzw. Bestätigung nach Durchführung (BnD)
In allen Bereichen tragen die Energieberater und -beraterinnen einen Großteil der Verantwortung. Sie leisten somit einen maßgeblichen Beitrag zur Sicherstellung der Anforderungen für die Antragstellung sowie für die Umsetzung des Bau- oder Sanierungsvorhabens.
Im Nachfolgenden werden die wichtigsten Bereiche zu grundlegenden Anforderungen bei KfW-geförderten Vorhaben näher erläutert. Diese umfassen neben der Antragstellung und Bestätigung nach Durchführung auch Hinweise zur energetischen Konzeption und Baubegleitung sowie zu weiteren Besonderheiten, die zu beachten sind.
Energetisches Konzept
Am Anfang eines jeden Bau- und Sanierungsvorhabens steht die Entwicklung des energetischen Konzeptes für das Gebäude bzw. die Teilmaßnahmen.
Es sind alle Maßnahmen zu erfassen, die erforderlich sind, um die KfW-Vorgaben an einzelne Bauteile oder an das Gesamtgebäude zu erfüllen. Bereits in dieser Phase sind zwei Aspekte in den Fokus mit aufzunehmen:
Die technischen Mindestanforderungen:
In den Merkblättern sind die Anforderungen an einzelne Bauteile im Falle der Sanierung im Rahmen der KfW-Einzelmaßnahmen sowie die Anforderungen an das gesamte Gebäude bei der Sanierung zum KfW-Effizienzhaus festgelegt. Die Merkblätter stellt die KfW in ihrem Downloadcenter zur Verfügung.
Die technischen FAQ:
Im Gegensatz zu den technischen Mindestanforderungen werden in der Liste der technischen FAQ die Bewertungsmethode und die Parameter zur Ermittlung der Kennwerte festgelegt. Es stehen hierzu Infoblätter der KfW für Wohngebäude und Nichtwohngebäude zur Verfügung.
Die Beachtung dieser KfW-Dokumente innerhalb der Konzeptionierung stellt sicher, dass der geführte Nachweis und die spätere Umsetzung der konzipierten Maßnahmen die Anforderungen der KfW erfüllen.
Bitte beachten Sie:
Verwenden Sie immer die aktuellen Versionen der KfW-Dokumente.
Speichern Sie sich die jeweils verwendeten Dokumente im lokalen Projektordner.
Vereinfachungen bei der Ermittlung der Volumina und Flächen sind nicht zugelassen.
U-Werte sind detailliert zu erfassen, das gilt insbesondere für inhomogene Bauteile.
Abweichungen von Standardrandbedingungen dürfen nur mit entsprechenden Nachweisen oder Simulationen vorgenommen werden.
Sollten abweichend Annahmen zu den Berechnungsparametern getroffen werden, muss die Einhaltung spätestens bei der Ausstellung der Bestätigung nach Durchführung nachgewiesen werden.
Der sommerliche Wärmeschutz ist bereits in der Konzeptionsphase zu berücksichtigen.
Antragstellung und Bestätigung zum Antrag (BzA)
Mit der KfW-Bestätigung zum Antrag (BzA) bestätigen die Experten und Expertinnen, dass ein von ihnen geprüftes energetisches Bau- oder Sanierungskonzept vorliegt, welches die Einhaltung der jeweiligen technischen Mindestanforderungen des Förderprogramms sicherstellt. Auf Grundlage dieser Bestätigung kann der Bauherr für dieses Vorhaben einen Antrag auf Fördermittel bei der KfW stellen.
Die energetische Baubegleitung, bei vielen Förderprogrammen der KfW zwingend vorgeschrieben, wird über eine zusätzlich dafür ausgestellte BzA beantragt.
Bitte beachten Sie:
Die Beantragung aller Fördermittel durch den Zuschuss- oder Kreditnehmer muss vor dem Vorhabenbeginn erfolgen.
Es ist zwischen den Förderungen für Neubau und Sanierung zu unterscheiden (Kredit und/oder Zuschuss).
Die förderfähigen Investitionskosten müssen bei Antragstellung bekannt sein.
Zur Erstellung der BzA werden alle Gebäude und Bilanzdaten aus der Konzeption benötigt.
Während der Eingabe erfolgt eine erste Plausibilitätsprüfung durch das KfW-Tool.
Die Anzahl der geförderten Wohneinheiten bei Wohngebäuden bzw. die Nettogrundfläche bei Nichtwohngebäuden beeinflusst den Förderhöchstbetrag, der nicht unzulässig überschritten werden darf.
Energetische Baubegleitung
Während der Bauausführung beziehungsweise der Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen können Änderungen in der Ausführung auftreten. Deshalb ist es wichtig, Änderungen schon während der Bauphase dahingehend zu prüfen, dass das beantragte Effizienzhaus-Niveau erfüllt werden kann und es nicht zu Rückstufungen kommen muss.
Mit der energetischen Baubegleitung soll die antragsgemäße Umsetzung der energetischen Sanierung sichergestellt und dokumentiert werden. Die Experten und Expertinnen unterstützen dabei sowohl die Hauseigentümer als auch die Handwerker zu fachlichen Themen bei der Umsetzung des Sanierungskonzeptes.
Durch die energetische Baubegleitung und Kontrolle der Umsetzung ist es den Experten und Expertinnen möglich, auf gegebenenfalls notwendige konzeptionelle Änderungen der Sanierungsmaßnahmen zu reagieren, Anpassungen und Ersatzlösungen vorzuschlagen und somit aktiv auf den Sanierungserfolg einzuwirken.
Bitte beachten Sie:
- Die Prüfung der Bauausführung sowie der Dokumentation ist vorgeschrieben und daher dringend erforderlich.
- Die Nachweise sind korrekt zu erstellen.
- Die Konzepte für Wärmebrücken und Luftdichtheit müssen vorliegen und in der Dokumentation enthalten sein.
- Die Berechnungsergebnisse sind zu kontrollieren und gegebenenfalls anzupassen.
- Die förderfähigen Kosten sind korrekt zuzuordnen.
Verwendungsnachweis bzw. Bestätigung nach Durchführung (BnD)
Die Bestätigung nach Durchführung (BnD) ist erst nach Abschluss aller Maßnahmen auszustellen. Mit der unterschriebenen BnD bestätigen die Experten und Expertinnen die antragsgemäße Umsetzung der Maßnahmen sowie die Erfüllung der technischen Mindestanforderungen der KfW. Die Bestätigung muss stets für den Endzustand des Gebäudes erfolgen und etwaige Abweichungen von den ursprünglich geplanten Maßnahmen enthalten. Der Nachweis erfolgt analog zu der Konzeptionierung durch die Bilanzierung sowie unter Verwendung der Hinweise in den technischen FAQ und zum Nachweis der technischen Mindestanforderungen des fertiggestellten oder sanierten Gebäudes.
Bitte beachten Sie:
- Alle im Nachweis verwendeten Bilanzierungsparameter müssen nachgewiesen werden.
- Der vorgelegte Wärmebrückennachweis muss vollständig auf das Gebäude anwendbar und korrekt geführt sein.
- Die technischen Mindestanforderungen der KfW müssen erfüllt sein.
- Alle Arbeiten für die Erreichung der Förderbedingungen müssen abgeschlossen sein.
- Die Angaben in der BnD müssen vollständig den tatsächlichen Feststellungen nach Durchführung entsprechen.
- Eventuelle Abweichungen vom Antrag müssen benannt sein.
- Die Effizienzhaus-Berechnung muss vor Einreichung der BnD an den tatsächlich umgesetzten Planungsstand angepasst werden.
Es liegt in der Verantwortung der Experten und Expertinnen, dass die oben genannten Punkte eingehalten werden.
Die Aktualisierung und Änderung der Bilanzierungsunterlagen sind nach Umsetzung gemäß finalem Ausführungsstand an den Bauherrn zu übergeben (10 Jahre Vorhaltepflicht als Dokumentation für KfW). Der Ausdruck der Bilanzierungsdaten ist hierbei ausführlich mit allen notwendigen Angaben zum Gebäude und der Anlagentechnik sowie Kennwerten für Ist- und Referenzgebäude zu erstellen (je ausführlicher desto besser, um Nachfragen und Nachforderungen im Falle einer Nachkontrolle/Stichprobenkontrolle zu vermeiden).
Mit Unterzeichnung der BnD wird bestätigt, dass die Anforderungen mit den umgesetzten Maßnahmen eingehalten werden und die dafür aufgewandten Kosten förderfähig sind. Mit Unterzeichnung liegt die Verantwortung bei den bearbeitenden Experten und Expertinnen, auch wenn Leistungen von Dritten erbracht worden sind.
Mischnutzung WG/NWG
Die KfW hat vielfältige Förderprogramme im Angebot. Damit sollen die unterschiedlichen Zielgruppen, die Interesse an energetischen Bau- und Sanierungsvorhaben haben, erreicht werden.
Aus diesem Grund stehen die Experten und Expertinnen immer wieder vor der Entscheidung, welches Förderprogramm für welche Gebäudeklasse geeignet ist.
In den einschlägigen Förderprogrammen unterscheidet die KfW grundsätzlich zwischen Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden. Für die Mehrzahl der Objekte ist die Zuordnung problemlos möglich. Schwieriger und damit häufige Fehlerquelle sind Gebäude, die eine Mischnutzung aufweisen. Erschwerend ist, dass bei der praktischen Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen kaum ein Unterschied für die einzelnen Bereiche gemacht werden kann und auch die Sanierungs- und Modernisierungsvorschläge das gesamte Gebäude betreffen.
Grundsätzlich sind bei der Konzeption und den Nachweisen von Gebäuden mit Mischnutzung folgende Vorüberlegungen entscheidend und sollten sorgfältige betrachtet werden:
Muss das Gebäude in WG und NWG unterteilt werden oder greift hier die von der KfW definierte Bagatellgrenze? Diese beschreibt, wann Zonen oder Gebäudeteile, die nicht dem Wohnen dienen, noch dem Wohngebäudeteil zugeordnet werden dürfen. Diese Entscheidung und Festlegung hat Einfluss auf die Konzeption, den Nachweis und die Höhe der Fördermittel. Das Verfahren zur Abgrenzung gemischt genutzter Gebäude ist im Infoblatt „Liste der Technischen FAQ“ (Pkt. 1.13) ausführlich erläutert.
Ist eine Zuordnung der Nichtwohnbereiche zum Teil des Wohngebäudes bzw. der Wohnbereiche zum Teil des Nichtwohngebäudes nicht zulässig, werden die Gebäudeteile getrennt nachgewiesen.
Bitte beachten Sie:
Das Verfahren zur Abgrenzung gemischt genutzter Gebäude ist im Infoblatt „Liste der Technischen FAQ“ beschrieben und vor der Nachweisführung zu beachten.
Für die Beantragung und den Verwendungsnachweis finden ausschließlich die Festlegungen der KfW Anwendung. Die Festlegungen der Bagatellgrenzen nach EnEV bzw. GEG zur Bewertung gemischt genutzter Gebäude findet keine Anwendung.
Der Nachweis und die Bestätigung der förderfähigen Kosten werden unabhängig von der Gesamtbilanzierung nur für die Wohnbereiche ermittelt und die Zuwendungen werden nur für diesen Teil gewährt.
Besonderheiten
In der Praxis treten immer wieder Fragen auf, weil das zu sanierende oder zu errichtende Gebäude bauliche Besonderheiten aufweist. Damit die Experten und Expertinnen die richtige Entscheidung treffen, ob der Antrag auf einen getrennt zu bilanzierenden Neubau oder komplett als Sanierung gestellt werden muss, sollte in die Liste der FAQ geschaut werden. Die KfW hat zur Unterstützung der Energieeffizienzexperten und -expertinnen ebenfalls die Abgrenzung und den korrekten Umgang mit baulichen Besonderheiten darin definiert. Dazu gehören beispielsweise:
- Offener Raumverbund
- Privates Schwimmbad im Gebäude
- Erweiterung und Ausbau eines bestehenden Gebäudes
- Aneinandergereihte Bebauung
- Abgrenzung zwischen Gebäudeteilen und Gebäude
Alle Informationen dazu sind in den Infoblättern der KfW für Wohngebäude und Nichtwohngebäude zusammengefasst und werden dort ausführlich erläutert.
Aktuelle Version der gesetzlichen Verordnungen
Die Förderprogramme der KfW orientieren sich an den jeweils gültigen Verordnungen und unterliegen einer stetigen Aktualisierung. Ab dem 01.11.2020 ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG) Grundlage für die Bilanzierung und Erstellung der Nachweise zur Beantragung von Fördermitteln. Für die Nachweise zur Einhaltung der energetischen Anforderungen für Fördermittelanträge, die vor dem 01.11.2020 gestellt wurden, ist die aktuelle Version der EnEV zu verwenden. Diese richtet sich nicht nach Datum des Bauantrags, sondern nach Datum des Förderantrags, d.h. bei Förderanträgen ab dem 01.01.2016 ist die EnEV-Version mit Verschärfungen ab 2016 anzuwenden. Eine Anpassung der technischen Mindestanforderungen und Liste der technischen FAQ durch die KfW steht aktuell noch aus.
Bei der zum Nachweis der Anforderungen verwendeten Bilanzierungssoftware ist darauf zu achten, dass sowohl die Richtlinien des KfW-Referenzgebäudes als auch die technischen Mindestanforderungen der einzelnen Förderprogramme auf dem aktuell gültigen Stand sind.
Bitte beachten Sie:
Für die Bestätigung zum Antrag auf Fördermittel (BzA) und auch für den späteren Verwendungsnachweis (BnD) gelten die am Tag der Antragstellung gültigen technischen Mindestanforderungen der KfW.
Für die Aktualisierung der KfW-Anforderungen innerhalb der Software sind die Softwarehersteller verantwortlich und bieten die Aktualisierungen im Rahmen der Softwarepflegeverträge an. Für die Verwendung innerhalb des Antragsverfahrens ist der Softwarenutzer verantwortlich.
Die Bilanzierung von Nichtwohngebäuden (NWG)
Die Bilanzierung von Nichtwohngebäuden (NWG) erfolgt nach der DIN V 18599. Im Rahmen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ist der Jahres-Primärenergiebedarf verpflichtend nach DIN V 18599: 2018-09 zu ermitteln. In den „Technischen Mindestanforderungen“ der KfW werden die Förderbedingungen der KfW an Effizienzgebäude und Einzelmaßnahmen übersichtlich dargestellt. Das Infoblatt zu den technischen FAQ NWG der KfW, in welchem häufige Fehler und Unsicherheiten sowie besondere Anforderungen detailliert beschrieben werden, ist hier einsehbar. Nachfolgend sind wichtige Hinweise und Regeln benannt, um häufig auftretende Fehler zu vermeiden.
Vereinfachungsregelungen Mehrzonenmodell
Bei der Bilanzierung als Mehrzonenmodell erfolgt die Zonierung grundsätzlich gemäß der vorhandenen Nutzung, der Konditionierung und gegebenenfalls weiterer anzuwendender Zonenteilungskriterien nach Abschnitt 6.3 der DIN V 18599-1 sowie nach EnEV, Anlage 2, Abschnitt 2.2 bzw. GEG § 21. Es gelten die folgenden Vereinfachungsregeln:
5%-Regel:
Zuschlag von kleinen Zonen mit einem Gesamtflächenanteil von max. 5% zu anderen Zonen mit ähnlicher Nutzung, falls sich die internen Lasten nicht erheblich unterscheiden. Die Konditionierung der Zonen darf sich unterscheiden, es sollten jedoch möglichst ähnliche Versorgungssysteme (Heizung, Kühlung, RLT) vorhanden sein.
1%-Regel:
Zuschlag von sehr kleinen Zonen mit einem Gesamtflächenanteil von max. 1% zu anderer Zonen auch bei abweichender technischer Konditionierung und Versorgungssysteme. Die beiden Zonen sollten jedoch eine ähnliche Nutzung aufweisen und in möglichst vielen Konditionierungsarten übereinstimmen.
Hinweis: Die zuvor beschriebenen Vereinfachungsregelungen greifen nicht für Zonen mit besonders hohen Luftwechselzahlen und inneren Lasten (beispielsweise Nutzungsprofil „14: Küchen in Nichtwohngebäuden“).
Aufgrund der Nutzung:
Räume der Nutzungen „01: Einzelbüro“ und „02: Gruppenbüro“ dürfen zum Nutzungsprofil „01: Einzelbüro“ zusammengefasst werden.
Räume der Nutzungen „18: Nebenflächen ohne Aufenthalt“, „19: Verkehrsflächen“ und „20: Lager, Technik, Archiv“ dürfen nach DIN V 18599-10, Tab. 5 zu Nutzungsprofil 18 zusammengefasst werden.
Für detailliertere Informationen siehe hierzu auch FAQ Nr. 2.12 der KfW.
Benutzerdefinierte Nutzungsprofile
Die Nutzungsrandbedingungen nach DIN V 18599-10, Tab. 5 dürfen grundsätzlich nicht angepasst werden und sind im Effizienzgebäude-Nachweis unverändert anzusetzen.
Ausgenommen hiervon sind Zonen, deren Nutzung nicht in Tabelle 5 aufgeführt ist. Ist dies der Fall, darf gemäß entweder das Nutzungsprofil „17: Sonstige Aufenthaltsräume“ verwendet werden (beispielsweise für Wohnnutzung in Nichtwohngebäuden) oder eine individuelle Anpassung der Nutzungsrandbedingungen auf Grundlage der DIN V 18599-10 „unter Anwendung eines gesicherten und allgemeinen Wissensstandes“ erfolgen.
Eine weitere Ausnahme gilt für die Anpassung der Nutzungs- und Betriebszeiten von untergeordneten Nutzungen, die von einer übergeordneten Nutzung abhängig sind und deren Anpassung eine sich aus dem Nutzungskonzept des Gebäudes ergebende sinnvolle Annahme darstellt (siehe Anmerkung a zu Tabelle 5). So dürfen beispielsweise die Nutzungs- und Betriebszeiten der Verkehrsflächen einer Schule an die Nutzungs- und Betriebszeiten der Hauptnutzung „8: Klassenzimmer“ angepasst werden.
Für Einzelhandel/Kaufhaus (Nutzungsprofile 6 und 7) dürfen gemäß EnEV 2014, Anlage 2, Nr. 2.1.3 bzw. GEG §25 die tatsächlich vorhandenen Beleuchtungsstärken angesetzt werden.
Siehe hierzu auch die vom BMVBS/BBSR veröffentlichte Auslegung XX-11 zu § 4 Absatz 3 i. V. m. Anlage 2 Nummer 2.1.2 und 2.2.2 EnEV 2013 (Individuelle Nutzungen und Nutzungsrandbedingungen für Nichtwohngebäude.
Für detailliertere Informationen siehe hierzu auch FAQ Nr. 2.06 der KfW.
Definition thermische Hüllfläche
Die thermische Gebäudehülle umfasst alle Bauteile, die beheizte und/oder gekühlte Zonen von der Außenluft, vom Erdreich oder von unbeheizten Räumen trennen. Die thermische Hüllfläche nach DIN V 18599-1, Abschnitt 8 stellt demnach die Systemgrenze für die energetische Berechnung dar, wobei alle beheizten oder auch gekühlten Zonen zu berücksichtigen sind (siehe hierzu auch „Unkonditionierte Zonen“) .
Ist die Temperaturdifferenz zwischen zwei Zonen größer als 4 K, so sind auch die trennenden Innenbauteile als wärmeübertragend Hüllfläche zu berücksichtigen (siehe hierzu auch „Niedrig beheizte Zonen“) .
Bei der Sanierung von Nichtwohngebäuden dürfen im Effizienzgebäude-Nachweis die in der „Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Nichtwohngebäudebestand“ des BMWi/BMUB beschriebenen Vereinfachungen beim geometrischen Aufmaß verwendet werden. Die darin beschriebene Übermessung von Zugängen und Schächten, welche vom beheizten Gebäudevolumen in unbeheizte Bereiche führen, darf ausschließlich bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach EnEV2014, Anlage 2, Nr. 3 bzw. GEG §32 erfolgen. Dies gilt jedoch nicht für stark belüftete Bereiche, deren Innentemperatur in etwa der Außenlufttemperatur entspricht.
„Niedrig beheizte“ Zonen
Einige Nutzungen dürfen gemäß DIN V 18599-10: 2011-12, Tab. 5 und EnEV 2014, Anlage 2, Nr. 2.1.8 bzw. gemäß DIN V 18599-10: 2018-09 als niedrig beheizt angesetzt werden. Der Ansatz als niedrig beheizte Zone mit einer Raum-Solltemperatur < 19°C ist zulässig für die folgenden Nutzungen:
Standardmäßig niedrig beheizte Nutzungsprofile nach DIN V 18599-10:
„22: gewerbliche und industrielle Hallen schwere Arbeit“ (22.1) mit 15°C und „mittelschwere Arbeit“ (22.2) mit 17°C sowie „41: Lagerhallen, Logistikhallen“ mit 12°C.
Beträgt die Raum-Soll-Temperatur im Heizfall weniger als 19°C können die folgenden Zonen mit 17°C angesetzt werden:
„5: Schalterhallen“, „6-7: Einzelhandel/Kaufhaus (mit oder ohne Kühlprodukte)“, „18: Nebenflächen (ohne Aufenthaltsräume)“, „19: Verkehrsflächen“, „20: Lager/Technik/Archiv“, „24: Foyer (Theater und Veranstaltungsbauten)“. Bei Anwendung der DIN V 18599: 2018-09 trifft dies zusätzlich auf die Nutzungen 15, 16, 26, 27 und 36 zu. Der Ansatz als niedrig beheizt ist hierbei stets zu begründen und zu dokumentieren.
Indirekt beheizte Zonen:
Kleinere Flächen, wie beispielsweise Lagerräume, die nicht über eigene Heizflächen verfügen, sind als indirekt beheizt (niedrig beheizt < 19°C) und damit innerhalb des beheizten Gebäudevolumens anzusetzen.
Hinweis: Ist die Differenz der Raum-Solltemperaturen zweier Zonen größer als 4 K, so sind die trennenden Innenbauteile zwischen den unterschiedlich beheizten Zonen gemäß DIN V 18599-2, Abschnitt 6.1.5 als wärmeübertragende Hüllfläche zu berücksichtigen.
Für detailliertere Informationen, siehe hierzu auch FAQ Nr. 2.02 der KfW.
Unkonditionierte Zonen
Räume und Bereiche, die nicht gemäß EnEV 2014 § 2, Nr. 4 & 5 bzw. GEG § 3 „auf Grund bestimmungsgemäßer Nutzung direkt oder durch Raumverbund beheizt oder gekühlt werden“ und dementsprechend nicht über Anlagen zur Wärme- bzw. Kälteübergabe verfügen, müssen als thermisch nicht konditionierte Flächen unberücksichtigt bleiben und sind damit nicht Teil des beheizten Gebäudevolumens.
Ist dies der Fall, gilt zu beachten, dass die Nettogrundfläche sowie der Energiebedarf für die Beleuchtung der unkonditionierten Zone nicht angesetzt werden dürfen. Die trennenden Innenbauteile zwischen den konditionierten und unkonditionierten Bereichen sind hingegen als wärmeübertragende Hüllfläche zu berücksichtigen.
Alternativ besteht die Möglichkeit, die unkonditionierten Bereiche als „indirekt beheizt“ im beheizten Gebäudevolumen zu berücksichtigen. Dies kann beispielsweise bei Lager- oder Technikräumen der Fall sein, welche nicht über eigene Heiz- oder Kühlflächen verfügen.
Gebäude und Bereiche, welche gemäß EnEV 2014 § 1, Absatz 3, Nr. 1 bis 9 bzw. GEG § 2 nicht deren Anwendungsbereich obliegen, dürfen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Hierzu zählen beispielsweise offene Betriebsgebäude oder Bereiche, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Innentemperatur von weniger als 12°C oder jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden.
Vereinfachtes Verfahren
Unter bestimmten Kriterien ist eine Bilanzierung nach dem vereinfachten Verfahren als Ein-Zonen-Modell gemäß EnEV 2014, Anlage 2, Nr. 3 bzw. GEG § 32 zulässig. Voraussetzung hierfür ist, dass alle Anwendungsvoraussetzungen nach EnEV bzw. GEG eingehalten werden.
Das vereinfachte Verfahren kann ausschließlich für bestimmte Gebäudetypen angewendet werden. Zulässig sind beispielsweise Bürogebäude, Groß-/Einzelhandel und Gewerbebetriebe mit jeweils weniger als 1.000 m² Nettogrundfläche Schulen, Turnhallen, Kindergärten, Bibliotheken und Beherbergungsstätten ohne Schwimmhalle, Sauna oder Wellnessbereich. Als erste Anwendungsvoraussetzung muss die Summe der Nettogrundflächen der Hauptnutzung und der Verkehrsflächen mindestens zwei Drittel der gesamten Nettogrundfläche des bilanzierten Gebäudes entsprechen. Hinzu kommen vier weitere Anwendungskriterien, welche ebenfalls alle erfüllt sein müssen. Diese beziehen sich auf die Art der Beheizung und Warmwasserbereitung, die Kühlung, die Beleuchtung sowie die spezifische Leistungsaufnahme der Ventilatoren von raumlufttechnischen Anlagen.
Hinweis: Kommt das vereinfachte Verfahren zur Anwendung, so ist der ermittelte Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes gemäß EnEV 2014, Anlage 2, Nr. 3.2 bzw. GEG § 32, Abschnitt 7 um 10% zu reduzieren und dieser reduzierte Wert als neuer Vergleichswert für die Einhaltung der Energieeinsparung gegenüber dem Referenzgebäude in Ansatz zu bringen.
Zusätzlich sind weitere Randbedingungen nach EnEV 2014, Anlage 2, Nr. 3.2 bzw. GEG Anlage 6 zu beachten, welche sich unter anderem auf die anzuwendenden Nutzungsprofile sowie die Berechnung des Nutzenergiebedarfs für die Warmwasserbereitung beziehen. So muss beispielsweise für ein Bürogebäude mit Hauptnutzung „2: Gruppenbüro“ die Nutzung „1: Einzelbüro“ angesetzt werden und der Energiebedarf für die Warmwasserbereitung muss unberücksichtigt bleiben, selbst wenn eine entsprechende Versorgung vorhanden ist.
U-Werte opaker Bauteile
Die Anforderungen zu Bauteilen der Gebäudehülle werden in den FAQ Nr. 3.00 der KfW genauer definiert. Hinsichtlich opaker Bauteile sind vor allem die folgenden Hinweise zu beachten:
Bei der Effizienzgebäude-Berechnung ist die Wärmeleitfähigkeit der Bauteile entsprechend den Herstellerangaben des verbauten Produkts anzusetzen und dabei insbesondere auf Dezimalstellen zu achten. Bei fehlenden Kennwerten der energetischen Eigenschaften von Bauteilen/Baustoffen kann für die Effizienzgebäude-Berechnung die vom BMWi/BMUB veröffentlichte „Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Nichtwohngebäudebestand“ herangezogen werden.
Die ausgewiesenen Lambda-Werte sind insbesondere nach dem Nennwert der Wärmeleifähigkeit λD und dem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ zu unterscheiden. Für den Wärmeschutz- bzw. Effizienzgebäude-Nachweis ist stets der Bemessungswert zu verwenden.
Der U-Wert von Bauteilen aus nebeneinander liegenden, unterschiedlichen Schichten (inhomogene Bauteile) ist nach den Vorgaben der DIN EN ISO 6946: 2018-03, Abschnitt 6.7.2 zu ermitteln. Hierbei ergibt sich der U-Wert des Bauteils näherungsweise aus dem arithmetischen Mittel des oberen und unteren Grenzwertes des Wärmedurchgangswiderstandes als Mittelwert der unterschiedlichen Schichtaufbauten. Hinweis: Die Bildung eines flächengewichteten mittleren U-Wertes der verschiedenen Bauteilabschnitte eines inhomogenen Bauteils ist nicht zulässig.
Der U-Wert von Flachdächern mit Gefälledämmung ist gemäß DIN EN ISO 6946 als ein flächengewichteter mittlerer U-Wert aus den U-Werten von geometrischen Einzelflächen zu ermitteln.
Bei stark belüfteten Luftschichten innerhalb von Bauteilen bleibt der Wärmedurchlasswiderstand der Luftschicht sowie alle anderen Schichten außerhalb der Luftschicht in der U-Wert-Berechnung unberücksichtigt. Die Berücksichtigung erfolgt durch Ansatz eines externen Wärmeübergangwiderstands (Rse), für welchen der Wärmeübergangswiderstand bei ruhender Luft, also der innere Wärmeübergangswiderstand (Rsi), angesetzt wird. Dieser Wert wird einer Tabelle nach DIN EN ISO 6946 entnommen und ist abhängig von der Luftschichtdicke und der Richtung des Wärmestroms.
Gemäß DIN V 18599-2, Abschnitt 6.2.4 darf die Transmission durch erdberührte Bodenplatten ausschließlich für beheizte und nicht für gekühlte Zonen nach dem vereinfachten Ansatz über Temperatur-Korrekturfaktoren (Fx-Werte) bestimmt werden. Der Effekt von Randdämmungen wird beim vereinfachten Verfahren über einen günstigeren Fx-Wert berücksichtigt. Für gekühlte Zonen ist die Transmission hingegen gemäß den Gleichungen in Abschnitt 6.2.4 (Transmission über das Erdreich) zu ermittelt. Hierfür kommt ein Verfahren zur Bestimmung des stationären Wärmeübertragungskoeffizienten HG gemäß DIN EN ISO 13370 zum Einsatz. In beiden Verfahren darf die Randdämmung nur berücksichtigt werden, wenn die Bodenplatte nicht vollflächig gedämmt ist (für detailliertere Informationen siehe FAQ Nr. 1.15 der KfW). Schüttlagen unterhalb der Bodenplatte dürfen bei der U-Wert-Berechnung nicht in Ansatz gebracht werden. Hierzu zählen beispielsweise Sauberkeits- oder Dränschichten.
Bei Berechnung der mittleren opaken U-Werte ist für Bodenplatten gemäß EnEV 2014, Anlage 2, Nr. 2.3 bzw. GEG, Anlage 3 jeweils nur der 5 m breite Randstreifen zu berücksichtigen und mit dem Faktor 0,5 für Bauteile gegen Erdreich zu gewichten. Bei einer Randdämmung ist es zulässig, einen U-Wert anzusetzen, der die dort vorhandene Schichtenfolge (mit vertikaler Randdämmung) berücksichtigt (für detailliertere Informationen siehe FAQ Nr. 3.05 der KfW). Siehe hierzu auch die vom BMVBS/BBSR veröffentlichte „Auslegung XXII – 3 zu Anlage 2 Nr. 2.3 EnEV 2013 (Berechnung des Mittelwerts des Wärmedurchgangskoeffizienten)“.
Bitte beachten Sie:
Änderungen in der Planung sollten grundsätzlich sobald wie möglich in der Bilanzierung nachgeführt werden, um die Auswirkungen auf die Bilanzierungsergebnisse frühzeitig sichtbar zu machen. Nachdem die Planung abgeschlossen ist und das Fördervorhaben erfolgreich beendet wurde, sind die final angepassten Berechnungsunterlagen dem Bauherrn vollständig als Dokumentation zu übergeben.
U-Werte transparenter Bauteile
Die Anforderungen zu Bauteilen der Gebäudehülle werden in den FAQ Nr. 3.00 der KfW genauer definiert. Hinsichtlich transparenter Bauteile sind vor allem die folgenden Hinweise zu beachten:
Der U-Wert von Fenstern setzt sich zusammen aus den U-Werten der Verglasung und des Fensterrahmens sowie einem Zuschlag für die Wärmebrücken, welche durch den Glasrandverbund der Scheiben entstehen. Der Ug-Wert bezieht sich hierbei auf die Verglasung („glazing“) und der Uf-Wert auf den Fensterrahmen („frame“). Der Uw-Wert bildet die Wärmedurchlässigkeit des gesamten Fensters („window“) ab. Für den Wärmeschutz- bzw. Effizienzgebäudenachweis ist der Wärmedurchgangskoeffizient des gesamten Fensters (Uw-Wert) anzusetzen.
Es dürfen entweder die vom Hersteller nach DIN EN 14351-1 deklarierten Uw-Werte für Fenster mit Standardgröße (1,23 m x 1,48 m) bzw. für Größen > 2,3 m² (1,48 m x 2,18 m) angesetzt werden oder eine Ermittlung der Uw-Wert nach DIN EN ISO 10077-1 erfolgen. Hierbei wird die Berechnung ebenfalls anhand der Standardgröße oder alternativ anhand der tatsächlichen Größen mit der Möglichkeit zur anschließenden Bildung eines flächengewichteten Mittelwertes vorgenommen.
Der Ug-Wert ist nicht zu verwechseln mit dem g-Wert der Verglasung. Hierbei handelt es sich um den sog. Energiedurchlassgrad (nach DIN 67507). Dieser beschreibt, wie durchlässig die Verglasung für einfallende Solarstrahlung ist. Ist der genaue Wert für den Gesamtenergiedurchlassgrad g einer geplanten Verglasung nicht bekannt, so können die Standardwerte nach den Angaben in der Tabelle in DIN V 18599-2, Abschnitt 6.4.1 angesetzt werden.
Wärmebrückenzuschlag und Wärmebrückennachweis
Die Anforderungen zur Berücksichtigung von Wärmebrücken werden in den FAQ Nr. 4.00 der KfW genauer definiert. Vor Allem die folgenden Hinweise sind zu beachten:
Der Einfluss von Wärmebrücken ist gemäß EnEV 2014, § 7, Absatz 2 bzw. GEG § 24 nach den Regelungen der DIN V 18599-2, Abschnitt 6.2 oder DIN V 4108-6 stets im Effizienzgebäude-Nachweis zu berücksichtigen.
Die Wärmebrückenberücksichtigung kann über die gesamte Gebäudehülle ohne konkreten Nachweis mit einem Pauschalzuschlag von ΔUWB = 0,10 W/(m²K) bzw. ΔUWB = 0,15 W/(m²K) bei Innendämmung mit einbindenden massiven Geschossdecken erfolgen.
Der Pauschalzuschlag kann auf ΔUWB = 0,05 W/(m²K) halbiert werden, insofern im Rahmen eines Gleichwertigkeitsnachweises die Umsetzung des Beiblatts 2 der DIN 4108 bestätigt wird. Hierbei sind auch solche Wärmebrücken zu berücksichtigen, deren angrenzende Bauteile kleinere U-Werte als in den Planungsbeispielen aufweisen. Die Gleichwertigkeit ist demnach nicht automatisch nachgewiesen, wenn die U-Werte der angrenzenden Bauteile besser als in Beiblatt 2 der DIN 4108 ausgeführt sind.
Als Alternative zum Gleichwertigkeitsnachweis und verpflichtend bei Zuschlägen kleiner als ΔUWB = 0,05 W/(m²K) kann die Berücksichtigung der vorhandenen Wärmebrücken individuell über eine detaillierte Berechnung auf Grundlage der DIN EN ISO 10211 erfolgen oder aus Wärmebrückenkatalogen entnommen werden. Bei der detaillierten Berechnung sind die Flächen nach DIN V 4108-6 zu berücksichtigen und es können die Randbedingungen aus DIN 4108 Beiblatt 2 angesetzt werden. Eine Mischberechnung aus pauschalen und berechneten Werten ist nicht zulässig.
Die Anwendung des standardisierten KfW-Wärmebrückenkurzverfahrens nach Formblatt D der KfW ist nicht zulässig für Nichtwohngebäude.
Für verschiedene Gebäudezonen können unterschiedlich Wärmebrückenzuschläge angesetzt werden. Ist dies der Fall, so sind für die jeweiligen Zonen, dem Ansatz entsprechende, Nachweise zu führen.
Für detaillierte Informationen zur Durchführung eines Wärmebrückennachweises steht der Leitfaden „Wärmebrücken in der Bestandssanierung“ (auch anwendbar für Neubauten) der dena zur Verfügung. Die KfW bietet zusätzlich das „Infoblatt KfW-Wärmebrückenbewertung“ sowie die Formblätter A-C als Arbeits- und Dokumentationshilfen an.
Bitte beachten Sie:
Sollte der Wärmebrückennachweis nicht selbst durch den/die bearbeitenden Experten/-innen erstellt worden sein, so sollte dieser stets auf Plausibilität geprüft werden. Scheint der von dritten berechnete Wärmebrückenzuschlag zu gering, kann er durch die Experten und Expertinnen mittels eines pauschalen Wärmebrückenzuschlags korrigiert werden. Dies ist jedoch zu dokumentieren, sodass bei Nichterreichung des beantragten Effizienzhaus-Niveaus ein korrigierter Wärmebrückennachweis beim Dritten angefordert werden kann.
Luftdichtheit
Für die pauschale Einstufung der Gebäudedichtheit von Effizienzgebäuden können als Standard-Bemessungswerte (für ungeprüfte Gebäude) die Kategorien nach DIN V 18599-2:2011-12, Tabelle 6 bzw. DIN V 18599-2:2018-09, Tabelle 7 angesetzt werden:
Kategorie I: Einhaltung der Gebäudedichtheit wird nach Fertigstellung überprüft
Kategorie II: zu errichtende Gebäude oder Gebäudeteile, bei denen keine Dichtheitsprüfung vorgesehen ist (nicht zulässig bei Sanierung von Bestandsgebäuden!)
Kategorie III: Sonstige Fälle, die nicht in Kategorie I, II oder IV einzuordnen sind (z. B. Sanierung von Bestandsgebäuden ohne Dichtheitsprüfung)
Kategorie IV: Vorhandensein offensichtlicher Undichtheiten, wie z.B. offene Fugen in der Luftdichtheitsschicht
Standardgröße für die Beurteilung der Gebäudedichtheit ist der Luftwechsel n50 bei 50 Pa Druckdifferenz. Bei Nichtwohngebäuden, deren Luftvolumen aller konditionierten Zonen insgesamt 1.500 m³ überschreitet, ist statt dem Luftwechsel n50 der auf die Hüllfläche bezogene Leckagestrom q50 zu bestimmen.
Ein Luftdichtheitstest ist nur dann verpflichtend durchzuführen, wenn im Effizienzgebäude-Nachweis die Kategorie I der Luftdichtheit (Einhaltung der Anforderungen an die Gebäudeluftdichtheit nach DIN 4108-7) angesetzt wird. In der Dichtheitsprüfung muss nachgewiesen werden, dass die Höchstwerte nach EnEV 2014, Anlage 4 bzw. GEG § 26 im fertig gestellten Gebäude nicht überschritten werden. Sind raumlufttechnische Anlagen im Gebäude vorhanden, so gelten verschärfte Anforderungen an den nachzuweisenden Grenzwert:
Gebäude mit einem beheizten oder gekühlten Volumen von höchstens 1.500 m³:
Ohne raumlufttechnische Anlagen: n50 = 3,0 h-1
Mit raumlufttechnischen Anlagen: n50 = 1,5 h-1
Gebäude mit einem beheizten oder gekühlten Volumen größer als 1.500 m³:
Ohne raumlufttechnische Anlagen: q50 = 4,5 m³/(m² h)
Mit raumlufttechnischen Anlagen: q50 = 2,5 m³/(m² h)
Für die Luftdichtheitsprüfung ist das Verfahren B nach DIN EN 13829 anzuwenden. Nähere Informationen zur Vorbereitung der Dichtheitsprüfung finden sich in dem vom Fachverband Luftdichtheit im Bauwesen e. V. (FLiB) herausgegebenen „Beiblatt zur DIN EN 13829“. Als Arbeitshilfe steht die kostenlos einsehbare „Checkliste Gebäudepräparation, Verfahren B“ zur Verfügung, welche alle für die Prüfung nach Anlage 4 der EnEV relevanten Aussagen beinhaltet (siehe hierzu auch Auslegung XXIV-1 zu § 6 Absatz 1 EnEV 2013).
Die Dichtheitsprüfung kann für das Gesamtgebäude oder alternativ für die Gebäudezonen, für welche ein Nachweis erforderlich ist, durchgeführt werden. Bei abschnittsweiser Messung des Gesamtgebäudes ist die Mittelwertbildung der einzelnen Messergebnisse möglich.
Für detailliertere Informationen zur Luftdichtheit, siehe auch FAQ Nr. 1.16 sowie 7.01 bis 7.03 der KfW.
Hydraulischer Abgleich
Gemäß der Anlage zum Merkblatt „Technische Mindestanforderungen“ ist die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs für KfW-Effizienzgebäude, die über hydraulisch betriebene Anlagen zur Wärme- und/oder Kälteversorgung verfügen, stets erforderlich. Der Nachweis des hydraulischen Abgleichs muss bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Verwendungsnachweises (Bestätigung nach Durchführung), also nach Fertigstellung des Gebäudes bzw. Umsetzung der Maßnahme, vorliegen. Der Nachweis ist vollständig und inklusive Unterlagen zu den durchgeführten Leistungen vorzulegen. Diese ist durch die ausführenden Experten und Expertinnen sicherzustellen.
Details zu den nachzuweisenden Leistungen finden sich jeweils auf der zweiten Seite der Bestätigungsformulare des VdZ-Forums für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V. Hierzu zählen beispielsweise Berechnungen von Heizlasten und Einstellwerten (z. B. raumweise Heizlastberechnung, Verbrauchervolumenströme, Heizflächenauslegung, Rohrnetzberechnung) sowie Einstellprotokolle von Ventilen, Strangarmaturen und Pumpen.
Für die Bestätigung des hydraulischen Abgleichs von größeren und komplexeren Gebäuden (beispielsweise mit mehreren Wärmeerzeugern) empfiehlt sich das Bestätigungsformular des VdZ-Forums für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V. „Bestätigung des Hydraulischen Abgleichs von wasserfüllenden Heizsystemen für die BEG (NWG)“. Hier werden auch die Bedarfe für Trinkwarmwasserversorgung und Raumlufttechnik berücksichtigt.
Für kleinere Effizienzgebäude bis 500 m² beheizter Nettogrundfläche kann alternativ das Bestätigungsformular für Wohngebäude „Verfahren B KfW-Effizienzhaus (Wohngebäude)“ verwendet werden.
Für die Umsetzung von Einzelmaßnahmen steht das „VdZ-Formular Einzelmaßnahme“ zur Verfügung. Bei Maßnahmen zur Erneuerung und Optimierung der Heizungsanlagen sowie bei nachträglichen Maßnahmen zur Wärmedämmung (Abgleich erforderlich, wenn mehr als 50 % der wärmeübertragenden Umfassungsfläche wärmeschutztechnisch energetisch saniert werden), kann alternativ zum Verfahren B das „vereinfachte“ Näherungsverfahren Verfahren A durchgeführt werden.
Weiterführende Informationen zur Durchführung eines hydraulischen Abgleichs sowie zu den verschiedenen Verfahren finden sich in den Broschüren „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“ und „Fachregel: Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“ des VdZ-Forums für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V.
Trinkwarmwasser
Bei der Berechnung des Trinkwarmwasserbedarfs nach DIN V 18599-10, Tab.7 kann abhängig vom gewählten Nutzungsprofil der flächenbezogene Ansatz oder alternativ der nutzungsbezogene Ansatz (z. B. pro Person, Bett, Beschäftigtem) gewählt werden. Bei der flächenbezogenen Berechnung ist unbedingt auf die korrekte Bezugsfläche zu achten. Hierbei ist nicht die bedarfsdeckende, sondern die bedarfserzeugende Fläche relevant. So ist beispielsweise in einem Bürogebäude die Fläche der Büros und nicht die Fläche der Sanitärräume oder der Teeküche anzusetzen.
Ein geringer Warmwasserbedarf unter 0,2 kWh pro Person und Tag kann unberücksichtigt bleiben. Dies ist beispielsweise der Fall bei Büros und Schulen mit einzelnen Warmwasser-Zapfstellen.
Hinweis: Kommt das vereinfachte Verfahren zur Anwendung (vgl. „Vereinfachtes Verfahren“), so sind zusätzlich weitere Randbedingungen nach EnEV 2014, Anlage 2, Nr. 3.2 bzw. GEG Anlage 6 zu beachten, welche sich unter anderem auf die Berechnung des Nutzenergiebedarfs für die Warmwasserbereitung beziehen. Hierbei gelten für das vereinfachte Verfahren, abhängig vom Gebäudetyp, die Nutzungen und abweichenden flächenbezogenen Berechnungsparameter nach Tabelle 4 (EnEV) bzw. Anlage 6 (GEG). So muss beispielsweise der Energiebedarf für die Warmwasserbereitung in einem gewöhnlichen Bürogebäude unberücksichtigt bleiben, selbst wenn eine entsprechende Versorgung vorhanden ist.
Bei der individuellen Berechnung der Leitungslängen für Zirkulationsleitungen von Trinkwarmwasseranlagen sind grundsätzlich die Summen der Vor- und Rücklaufleitungen zu berücksichtigen und nachzuweisen.
Erfolgt die Trinkwarmwassererwärmung über Wärmepumpen mit Nachheizung über einen elektrischen Heizstab (im Kessel oder im Speicher), so ist der Deckungsanteil für den zweiten Wärmeerzeuger gemäß DIN V 18599-8:2011-12, Abschnitt 6.4.3 bzw. DIN V 18599:2018-09, Abschnitt 6.4.5 zu berechnen. Die Leistungszahlen (COP) von Wärmepumpen müssen jeweils für die Trinkwassererwärmung, den Heizbetrieb und den Kombibetrieb ausgewiesen werden. Die Aufteilung des Energiebedarfs für Heizung und Trinkwarmwassererwärmung erfolgt hierbei jeweils nach den Laufzeiten.
Für detailliertere Informationen siehe hierzu auch FAQ Nr. 2.05, 5.02, 5.03 ,5.06 und 5.07 der KfW.
Photovoltaik (Strom aus erneuerbaren Energien)
Die Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien erfolgt nach EnEV § 5 bzw. GEG § 23. Mit dem Gebäudeenergiegesetz wird Photovoltaikanlagen auf oder an Gebäuden ein größerer positiver Einfluss auf die energetische Bewertung zugeschrieben. Im Folgenden werden die wichtigsten Rahmenbedingungen und Parameter nach GEG und EnEV aufgezeigt und gegenübergestellt.
Anrechnung von PV-Strom nach GEG § 23:
Gemäß GEG § 23 darf Strom aus erneuerbaren Energien in zu errichtenden Gebäuden direkt vom berechneten Jahres-Primärenergiebedarf abgezogen werden, insofern der Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Gebäude erzeugt wird und der Verbrauch unmittelbar nach der Erzeugung oder nach einer Speicherung auf einem Batteriespeicher erfolgt. Nur die überschüssige Strommenge darf in das Netz eingespeist werden.
Der Abzug vom berechneten Jahres-Primärenergiebedarf ist abhängig von der installierten Leistung und dem Vorhandensein eines Batteriespeichers mit mindestens 1 kWh Nennkapazität: Für jedes kW installierter Nennleistung (nach Herstellerangaben) dürfen pauschal 150 kWh (200 kWh mit Batteriespeicher) abgezogen werden.
Ab einer installierten Anlagengröße von 0,01 kW Nennleistung je Quadratmeter Nettogrundfläche des bilanzierten Gebäudes (also z. B. 10 kW bei 1.000 m² NGF) darf zusätzlich das 0,7-fache (1,0-fache mit Batteriespeicher) des jährlichen elektrischen Endenergiebedarfs (Hilfsenergie) der Anlagentechnik abgezogen werden.
Insgesamt dürfen höchstens 30 % (45 % mit Batteriespeicher) des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes und gleichzeitig höchstens das 1,8-fache des bilanzierten endenergetischen Jahresertrags der PV-Anlage abgezogen werden.
Bei Nutzung des erzeugten Stroms in Stromdirektheizungen oder wenn die Nutzung von Strom für Lüftung, Kühlung, Beleuchtung und Warmwasser die Energienutzung für die Beheizung übersteigt, so ist abweichend zu den weiter oben genannten Absätzen der monatliche Ertrag der PV-Anlage nach DIN V 18599-9:2018-09 (mit Standardwerten nach Anhang B und unter Verwendung der mittleren monatlichen Strahlungsintensitäten der Referenzklimazone Potsdam nach DIN V 18599-10:2018-09 Anhang E) zu bestimmen und dem tatsächlichen Strombedarf gegenüberzustellen.
Anrechnung von PV-Strom nach EnEV § 5:
Der Stromertrag von Photovoltaik-Anlagen ist gemäß EnEV §5, Absatz 2 monatsweise nach DIN V 18599-9: 2011-12 berichtigt durch DIN V 18599-9 1: 2013-5 zu ermitteln. Für die Anrechnung im Effizienzgebäude-Nachweis ist der monatliche Stromertrag dem monatlichen Strombedarf des bilanzierten Gebäudes gegenüberzustellen.
Die monatlichen Stromerträge sind unter Verwendung der mittleren monatlichen Strahlungsintensitäten der Referenzklimazone Potsdam nach DIN V 18599-10: 2011-12 Anhang E sowie der Standardwerte zur Ermittlung der Nennleistung des Photovoltaikmoduls nach DIN V 18599-9: 2011-12 Anhang B zu ermitteln. Die Verwendung regionaler Strahlungsintensitäten sowie spezifischer Produktkennwerte der PV-Module ist nicht zulässig!
Zusätzlich sind die folgenden Punkte bei der Erstellung des Effizienzgebäude-Nachweises zu beachten (eine Anpassung der FAQ durch die KfW hinsichtlich der neuen Rahmenbedingungen des GEG steht aktuell noch aus):
Die vorhandene Kollektorfläche sowie die daraus resultierende Peak-Leistung der Anlage sind vollständig im Effizienzgebäude-Nachweis anzugeben und zu dokumentieren.
Die Anrechnung von regenerativ erzeugtem Strom für unterbrechbare Verbraucher (z. B. Wärmepumpen, gesteuerte Elektro-Direktheizungen oder -Warmwasserspeicher), die über einen eigenen Stromliefervertrag betrieben werden, ist nicht zulässig.
Die Anrechnung von regenerativ erzeugtem Strom ist nur möglich, wenn der Strom in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Gebäude erzeugt wird und der Strom vorrangig im Gebäude genutzt wird (Vorrangnutzung).
Die geforderte Vorrangnutzung setzt voraus, dass die zur Ermittlung des Endenergiebedarfs für Strom angesetzten Verbraucher (z.B. Heizungs-, RLT-Anlage) an den aus erneuerbaren Energien erzeugten Strom direkt angeschlossen sind, um diesen physikalisch nutzen zu können. Eine vorrangige Nutzung im Gebäude selbst setzt somit den Einbau einer dementsprechenden Schalt-und ggf. Messtechnik voraus. Siehe hierzu auch Punkt 3 der „Auslegung XI-8 zu § 5 EnEV 2009 (Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien)“.
Für weitere Informationen siehe hierzu auch FAQ Nr. 6.00 der KfW.
Die Bilanzierung von Wohngebäuden (WG)
Die Bilanzierung von Wohngebäuden (WG) erfolgt nach DIN 4108 & 4701-10 oder alternativ nach DIN V 18599. Erfolgt die Bilanzierung im Rahmen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) nach DIN V 18599, so ist die aktuelle Version DIN V 18599: 2018-09 anzuwenden. In den „Technischen Mindestanforderungen“ der KfW werden die Förderbedingungen der KfW an Effizienzgebäude und Einzelmaßnahmen übersichtlich dargestellt. Diese sind für Energieeffizientes Bauen hier bzw. für Energieeffizientes Sanieren hier einsehbar. Das Infoblatt zu den technischen FAQ der KfW, in welchem häufige Fehler und Unsicherheiten sowie besondere Anforderungen detailliert beschrieben werden, kann hier abgerufen werden. Darin finden sich seit Februar 2021 auch Hinweise zu Änderungen im Zusammenhang mit der Einführung des GEG. Nachfolgend sind wichtige Hinweise und Regeln benannt, um häufig auftretende Fehler zu vermeiden.
Systemgrenzen und thermische Gebäudehülle
Die wärmeübertragende Umfassungsfläche eines Wohngebäudes ist nach den Bemaßungsregeln der DIN V 18599-1, Abschnitt 8 zu ermitteln und umfasst alle Bauteile, die beheizte und/oder gekühlte Räume von der Außenluft, vom Erdreich oder von unbeheizten Räumen trennen.
Hinweise zur Bilanzgrenze und zum geometrischen Aufmaß:
Bei gemischt genutzten Gebäuden (Wohn- und Nichtwohnnutzung) ist zu prüfen, inwiefern die Gebäudeteile separat zu bilanzieren sind. Hierfür sind die Festlegungen der KfW zur Abgrenzung gemischt genutzter Gebäude im Infoblatt „Liste der Technischen FAQ“ (Pkt. 1.13) zu beachten. Siehe hierzu auch Mischnutzung WG/NWG.
Grundsätzlich ist der Nachweis eines KfW-Effizienzhauses für das Gesamtgebäude und nicht für Gebäudeteile zu erstellen. Wird jedoch ein Gebäude erweitert bzw. werden zuvor unbeheizte Räume ausgebaut, wodurch eine neue, separate Wohneinheit ohne direkten Raumverbund zur vormals beheizten Wohnfläche entsteht, so muss diese neue Wohneinheit getrennt als Neubau beantragt und bilanziert werden.
Eine Reihenhauszeile bzw. aneinandergebaute Wohngebäude dürfen als ein Gebäude betrachtet und bilanziert werden, insofern jedes Reihenhaus über eine identische Wärmeschutzqualität sowie anlagentechnische Ausstattung verfügt.
Die Vereinfachungen beim geometrischen Aufmaß gemäß der „Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand“ des BMVBS/BBSR dürfen beim Nachweis eines KfW-Effizienzhauses nicht verwendet werden.
Ein innenliegender, thermisch nicht abgetrennter Kellerabgang bzw. ein Treppenaufgang zum unbeheizten Dachboden darf beim Nachweis eines KfW-Effizienzhauses nicht übermessen werden. Die wärmeübertragenden Umfassungsflächen und das beheizte Volumen des Kellerabgangs/Dachaufgangs müssen beim Gebäudeaufmaß mitberücksichtigt werden.
Räume, die über Heizkörper verfügen, sind, solange keine Abtrennung bzw. dauerhafte Stilllegung nachgewiesen werden kann, als beheizt zu bilanzieren. Es ist hierbei nicht relevant, ob die Heizung in diesen Räumen genutzt wird oder nicht.
Bilanzierung nach DIN V 18599
Ausschließlich die hier aufgeführten Softwareprodukte sowie deren Folgeversionen sind für die Erstellung von Effizienzhaus-Nachweisen nach DIN V 18599 zulässig.
Wohngebäude sind grundsätzlich als Ein-Zonen-Modell zu bilanzieren. Bei der Bilanzierung nach DIN V 18599 bietet sich hierfür das Nutzungsprofil „17: Sonstige Aufenthaltsflächen“ an. Sollten mehrere Versorgungsbereiche im Gebäude vorhanden sein (z. B. aufgrund von verschiedenen Ausführungen der Lüftungsanlage wie dezentrale Lüftungsgeräte oder Nachheizung der Zuluft in einzelnen Räumen), so erfolgt die Berechnung über einen Gesamtkennwert, der flächengewichtet über die Anteile an der Nettogrundfläche ermittelt wird. Vergleiche hierzu DIN V 18599-1, Abschnitt 7.2.3 bzw. DIN V 18599-6: 2011-12, Gleichung 8.
Aktiv gekühlte Wohngebäude sind verpflichtend nach DIN V 18599 zu berechnen. Bei der Nachweisführung ist die Kühlung auch dann zu berücksichtigen, wenn die technischen Voraussetzungen für den Kühlbetrieb gegeben sind, die Kühlung jedoch nicht genutzt wird (z. B. bei reversiblen Wärmepumpen). Werden nur Teilbereiche des Gebäudes gekühlt, so ist dieser Anteil mit dem Teilkühlfaktor nach DIN V 18599-6, Gleichung 122 (2011) bzw. Gleichung 160 (2018) flächenanteilig zu berücksichtigen. Passiv gekühlte Gebäude (gemäß DIN V 18599-6) dürfen alternativ auch nach DIN V4108-6 / DIN V4701-10 bilanziert werden, jedoch ist hierbei ein Zuschlag von 1 kWh/(m²⋅a) je m² gekühlter Gebäudenutzfläche auf den Endenergiebedarf (Strom) anzusetzen.
Der Nutzwärmebedarf für die Bereitstellung von Trinkwarmwasser sowie interne Wärmequellen sind auf Grundlage der beheizten Nettogrundfläche nach DIN 277-1 (nicht der Gebäudenutzfläche AN nach EnEV bzw. GEG) zu ermitteln.
U-Werte opaker Bauteile
Die Anforderungen zu Bauteilen der Gebäudehülle werden in den FAQ Nr. 3.00 der KfW genauer definiert. Hinsichtlich opaker Bauteile sind vor allem die folgenden Hinweise zu beachten:
Im Rahmen der Effizienzhaus-Berechnung ist zur Ermittlung des Wärmedurchgangskoeffizienten (U, auch U-Wert) die Wärmeleitfähigkeit der Baustoffe bzw. Baumaterialien entsprechend den Herstellerangaben des verbauten Produkts anzusetzen und dabei insbesondere auf Dezimalstellen zu achten. Die ausgewiesenen Wärmeleitfähigkeiten (λ, auch Lambda-Wert) sind insbesondere nach dem Nennwert λD und dem Bemessungswert λB (oder λ) zu unterscheiden. Für den Wärmeschutz- bzw. Effizienzhaus-Nachweis ist stets der Bemessungswert zu verwenden. Die angesetzten Wärmeleitfähigkeiten sind durch entsprechende Nachweise (z. B. in Form von Produktdatenblättern) zu belegen und nach Abschluss des Vorhabens der Dokumentation beizufügen.
Energetische Kennwerte von Baustoffen sollten für die Effizienzhaus-Berechnung grundsätzlich aus den Herstellerangaben der jeweiligen Bauprodukte bezogen werden. Alternativ können die Materialkennwerte nach DIN 4108-4 und DIN EN ISO 10456 angesetzt werden.
Sind die verbauten Baumaterialien nicht im Detail bekannt, so kann die vom BMWi/BMUB veröffentlichte „Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand“ herangezogen werden. U-Werte von Außenbauteilen regionaltypischer Bauweisen dürfen unter Verwendung von Kennwerten aus der „Deutschlandkarte für Altbaumaterialien und -konstruktionen“ des Zentrums für umweltbewusstes Bauen ermittelt werden.
Der U-Wert von Bauteilen aus nebeneinanderliegenden, unterschiedlichen Schichten (inhomogene Bauteile) ist nach den Vorgaben der DIN EN ISO 6946: 2018-03 zu ermitteln. Hierbei ergibt sich der U-Wert des Bauteils näherungsweise als Mittelwert der unterschiedlichen Schichtaufbauten nach deren Flächenanteilen. So dürfen beispielsweise der Sparrenanteil in Dächern oder der Anteil von Holzständern in Wandkonstruktion nicht unberücksichtigt bleiben.
Bei stark belüfteten Luftschichten innerhalb von Bauteilen bleibt der Wärmedurchlasswiderstand der Luftschicht sowie alle anderen Schichten außerhalb der Luftschicht in der U-Wert-Berechnung unberücksichtigt. Die Berücksichtigung erfolgt durch Ansatz eines externen Wärmeübergangwiderstands (Rse), welcher dem Wärmeübergangswiderstand bei ruhender Luft entspricht. Demnach wird für Rse der gleiche Wert wie für den inneren Wärmeübergangswiderstand (Rsi) desselben Bauteils angesetzt.
Bei der Berechnung des U-Wertes der Bodenplatte gegen Erdreich dürfen Schüttlagen unterhalb der Bodenplatte nicht in Ansatz gebracht werden. Hierzu zählen beispielsweise Sauberkeits- oder Dränschichten. Als Dämmschicht unterhalb der Bodenplatte dürfen ausschließlich als Perimeterdämmung genormte oder bauaufsichtlich zugelassene Dämmprodukte berücksichtigt werden. Randdämmung darf nur dann angesetzt werden, wenn der Randbereich der Bodenplatte (5m waagrecht oder 2m senkrecht) gedämmt ist.
Bauteile der Gebäudehülle, die an Garagen oder vergleichbare unbeheizte und stark belüftete Bereiche grenzen, sind als „gegen Außenluft angrenzend“ anzusetzen, insofern diese Gebäudeteile nicht über ein dichtes und automatisiertes Schließsystem verfügen und sich dementsprechend kein Außentemperaturniveau einstellen kann.
Bitte beachten Sie:
Änderungen in der Planung sollten grundsätzlich sobald wie möglich in der Bilanzierung nachgeführt werden, um die Auswirkungen auf die Bilanzierungsergebnisse frühzeitig sichtbar zu machen. Nachdem die Planung abgeschlossen ist und das Fördervorhaben erfolgreich abgeschlossen wurde, sind die final angepassten Berechnungsunterlagen (soweit möglich mit Produktdatenblättern und Herstellerangaben) dem Bauherrn vollständig als Dokumentation zu übergeben.
U-Wert transparenter Bauteile
Die Anforderungen zu Bauteilen der Gebäudehülle werden in den FAQ Nr. 3.00 der KfW genauer definiert. Hinsichtlich transparenter Bauteile sind vor allem die folgenden Hinweise zu beachten:
Der U-Wert von Fenstern setzt sich zusammen aus den U-Werten der Verglasung und des Fensterrahmens sowie einem Zuschlag für die Wärmebrücken, welche durch den Glasrandverbund der Scheiben entstehen. Der Ug-Wert bezieht sich hierbei auf die Verglasung („glazing“) und der Uf-Wert auf den Fensterrahmen („frame“). Der Uw-Wert bildet die thermische Qualität des gesamten Fensters („window“) ab. Für den Wärmeschutz- bzw. Effizienzhausnachweis ist der Wärmedurchgangskoeffizient des gesamten Fensters (Uw-Wert) anzusetzen.
Es dürfen entweder die vom Hersteller nach DIN EN 14351-1 deklarierten Uw-Werte für Fenster mit Standardgröße (1,23 m x 1,48 m) bzw. für Größen > 2,3 m² (1,48 m x 2,18 m) angesetzt werden oder eine Ermittlung der Uw-Wert nach DIN EN ISO 10077-1 erfolgen. Hierbei wird die Berechnung ebenfalls anhand der Standardgröße oder alternativ anhand der tatsächlichen Größen mit der Möglichkeit zur anschließenden Bildung eines flächengewichteten Mittelwertes vorgenommen.
Der Ug-Wert ist nicht zu verwechseln mit dem g-Wert der Verglasung. Hierbei handelt es sich um den sog. Energiedurchlassgrad (nach DIN 67507). Dieser beschreibt, wie durchlässig die Verglasung für einfallende Solarstrahlung ist. Ist der genaue Wert für den Gesamtenergiedurchlassgrad g einer geplanten Verglasung nicht bekannt, so ist für Zweischeiben-Verglasung mit einem Ug-Wert von ca. 1,1 W/(m²K) ein g-Wert von 0,60 und für Dreischeibenverglasung mit einem Ug-Wert von ca. 0,7 W/(m²K) ein g-Wert von 0,50 anzusetzen. Der äquivalente U-Wert Uw,eq, in welchem zusätzliche solare Gewinne in Abhängigkeit des g-Wertes berücksichtigt werden, darf nicht in Ansatz gebracht werden.
Beim Austausch von Fenstern ist sicherzustellen, dass der U-Wert der Außenwand bzw. des Dachs niedriger ist als der Uw-Wert der neuen Fenster, um Bauteilschäden und Schimmelbildung vorzubeugen. Alternativ kann Tauwasserbildung durch weitere Maßnahmen ausgeschlossen werden. Hierzu zählen beispielsweise die Dämmung der Laibungen, feuchtetechnische Untersuchungen und Sanierungen von kritischen Stellen am Fensteranschluss sowie lüftungstechnische Maßnahmen und Konzepte.
Wärmebrückenzuschlag und Wärmebrückennachweis
Die Anforderungen zur Berücksichtigung von Wärmebrücken werden in den FAQ Nr. 4.00 der KfW genauer definiert. Vor Allem die folgenden Hinweise sind zu beachten:
Der Einfluss von Wärmebrücken ist gemäß EnEV 2014, § 7, Absatz 2 bzw. GEG § 24 nach den Regelungen der DIN V 4108-6 bzw. DIN V 18599-2, Abschnitt 6.2 stets im Effizienzhaus-Nachweis zu berücksichtigen.
Die Wärmebrückenberücksichtigung kann über die gesamte Gebäudehülle ohne konkreten Nachweis mit einem Pauschalzuschlag von ΔUWB = 0,10 W/(m² K) bzw. ΔUWB = 0,15 W/(m²K) bei Innendämmung mit einbindenden massiven Geschossdecken erfolgen.
Der Pauschalzuschlag kann auf ΔUWB = 0,05 W/(m² K) reduziert werden, insofern im Rahmen eines Gleichwertigkeitsnachweises die Umsetzung des Beiblatts 2 der DIN 4108 bestätigt wird. Hierbei sind auch solche Wärmebrücken zu berücksichtigen, deren angrenzende Bauteile kleinere U-Werte als in den Planungsbeispielen aufweisen. Die Gleichwertigkeit ist demnach nicht automatisch nachgewiesen, wenn die U-Werte der angrenzenden Bauteile besser als in Beiblatt 2 der DIN 4108 ausgeführt sind.
Bei dem Nachweis für ein KfW-Effizienzhaus darf DIN 4108 Beiblatt 2: 2019-06 angewendet werden.
Als Alternative zum Gleichwertigkeitsnachweis und verpflichtend bei Zuschlägen kleiner als ΔUWB = 0,05 W/(m²K) kann die Berücksichtigung der vorhandenen Wärmebrücken individuell über eine detaillierte Berechnung auf Grundlage der DIN EN ISO 10211 erfolgen oder aus Wärmebrückenkatalogen entnommen werden. Bei der detaillierten Berechnung sind die Flächen nach DIN V 4108-6 zu berücksichtigen und es können die Randbedingungen aus DIN 4108 Beiblatt 2 angesetzt werden. Eine Mischberechnung aus pauschalen und berechneten Werten ist nicht zulässig.
Bei Einhaltung bestimmter geometrischer und konstruktiver Vorgaben kann das standardisierte KfW-Wärmebrückenkurzverfahren nach Formblatt D Anwendung finden. Hiermit können Wärmebrückenzuschläge von ΔUWB = 0,025 bis 0,035 W/(m²K) angesetzt werden. Erläuterungen hierzu enthält das „Infoblatt KfW-Wärmebrückenbewertung“. Voraussetzung für die Anwendung des Kurzverfahrens ist die Durchführung eines Gleichwertigkeitsnachweises gemäß DIN 4108, Beiblatt 2.
Bei Anwendung der DIN V 18599 darf im Rahmen des Gebäudeenergiegesetzes ein pauschaler Wärmebrückenzuschlag von 0,03 W/(m²K) angesetzt werden, insofern alle Anschlüsse die Kriterien nach Kategorie B gemäß DIN 4108 Beiblatt 2: 2019-06 erfüllen.
Für detaillierte Informationen zur Durchführung eines Wärmebrückennachweises steht der Leitfaden „Wärmebrücken in der Bestandssanierung“ (auch anwendbar für Neubauten) der dena zur Verfügung. Die KfW bietet zusätzlich das „Infoblatt KfW-Wärmebrückenbewertung“ sowie die Formblätter A-D als Arbeits- und Dokumentationshilfen an. Das Infoblatt KfW-Wärmebrückenbewertung kann bei Anwendung des GEG nicht verwendet werden und es sind ausschließlich die Randbedingungen nach DIN V 18599-2: 2018-09 und DIN 4108 Beiblatt 2: 2019-06 anzusetzen.
Bitte beachten Sie:
Sollte der Wärmebrückennachweis nicht selbst durch den/die bearbeitenden Experten/-innen erstellt worden sein, so sollte dieser stets auf Plausibilität geprüft werden. Scheint der von dritten berechnete Wärmebrückenzuschlag zu gering, kann er durch die Experten und Expertinnen mittels eines pauschalen Wärmebrückenzuschlags korrigiert werden. Dies ist jedoch zu dokumentieren, sodass bei Nichterreichung des beantragten Effizienzhaus-Niveaus ein korrigierter Wärmebrückennachweis beim Dritten angefordert werden kann.
Luftdichtheit
Gemäß der technischen FAQ der KfW Nr. 8.06 ist für die KfW-Effizienzhaus-Niveaus 70, 55, 40 verpflichtend ein Luftdichtheitstest durchzuführen, auch ohne Ansatz von erhöhter Luftdichtheit (= reduzierte Luftwechselrate von n < 0,7 h-1) oder Wärmerückgewinnung über raumlufttechnische Anlagen. Wird keine erhöhte Luftdichtheit angesetzt, so sind die Höchstwerte nach EnEV 2014, Anlage 4 bzw. GEG § 26 für den KfW-Nachweis nicht zwingend einzuhalten.
Für den Nachweis der KfW-Effizienzhaus-Niveaus 85, 100 und 115 sowie für KfW-Effizienzhaus Denkmal ist die Durchführung eines Dichtheitstests nicht verpflichtend, insofern keine reduzierte Luftwechselrate und/oder Wärmerückgewinnung über raumlufttechnische Anlagen angesetzt wird.
In der Dichtheitsprüfung muss nachgewiesen werden, dass die Höchstwerte nach EnEV 2014, Anlage 4 bzw. GEG § 26 im fertig gestellten Gebäude nicht überschritten werden. Sind raumlufttechnische Anlagen im Gebäude vorhanden, so gelten verschärfte Anforderungen an den nachzuweisenden Grenzwert. Standardgröße für die Beurteilung der Gebäudedichtheit ist der Luftwechsel n50 bei 50 Pa Druckdifferenz. Bei Gebäuden, deren konditioniertes Luftvolumen 1.500 m³ überschreitet, ist statt dem Luftwechsel n50 der auf die Hüllfläche bezogene Leckagestrom q50 zu bestimmen:
Gebäude mit einem beheizten und/oder gekühlten Volumen von höchstens 1.500 m³:
Ohne raumlufttechnische Anlagen: n50 ≤ 3,0 h-1
Mit raumlufttechnischen Anlagen: n50 ≤ 1,5 h-1
Gebäude mit einem beheizten und/oder gekühlten Volumen größer als 1.500 m³:
Ohne raumlufttechnische Anlagen: q50 ≤ 4,5 m³/(m² h)
Mit raumlufttechnischen Anlagen: q50 ≤ 2,5 m³/(m² h)
Für Sanierungsvorhaben mit raumlufttechnischen Anlagen ohne Wärmerückgewinnung (mit Ausnahme des KfW-Effizienzhaus 55) gelten abweichend zu den Anforderungen nach EnEV bzw. GEG die Höchstwerte n50=3,0 h-1 bzw. q50=4,5 m³/(m² h). Beim Ansatz von Wärmerückgewinnung in Bestandsgebäuden ist für Berechnungen nach DIN V 4108-6 / DIN V 4701-10 der Wärmerückgewinnungsgrad in Abhängigkeit der gemessenen Luftdichtheit gemäß der Tabelle in Anlage 1 der FAQ anzusetzen. Bei Berechnungen nach DIN V 18599 ist der gemessene Wert der Luftdichtheitsprüfung anzusetzen, wobei die Höchstwerte n50=3,0 h-1 bzw. q50=4,5 m³/(m² h) nicht überschritten werden dürfen.
Für die Luftdichtheitsprüfung ist das Verfahren B nach DIN EN 13829 im fertig gestellten Gebäude anzuwenden. Nähere Informationen zur Vorbereitung der Dichtheitsprüfung finden sich in dem vom Fachverband Luftdichtheit im Bauwesen e. V. (FLiB) herausgegebenen „Beiblatt zur DIN EN 13829“. Ein Auszug hieraus ist hier abrufbar. Als Arbeitshilfe steht die kostenlos einsehbare „Checkliste Gebäudepräparation, Verfahren B“ zur Verfügung, welche alle für die Prüfung nach Anlage 4 der EnEV bzw. nach GEG §26 relevanten Aussagen beinhaltet (siehe hierzu auch Auslegung XXIV-1 zu § 6 Absatz 1 EnEV 2013).
Die Dichtheitsprüfung kann für das Gesamtgebäude oder alternativ abschnittsweise gemäß DIN EN 13829 durchgeführt werden. Bei abschnittsweiser Messung ist ein volumen- bzw. hüllflächengewichteter Mittelwert der Einzelmessungen zu bilden. Bei aneinandergereihten Gebäuden ist für jedes Gebäude separat ein Dichtheitstest durchzuführen.
Für detailliertere Informationen zur Luftdichtheit sowie zum Lüftungskonzept, siehe auch FAQ der KfW Nr. 8.01 bis 8.03 sowie 8.05 und 8.06.
Hydraulischer Abgleich
Gemäß den technischen Mindestanforderungen und FAQ der KfW ist die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs für KfW-Effizienzhäuser (Neubau und Sanierung), die über hydraulisch betriebene Anlagen zur Wärme- und/oder Kälteversorgung verfügen, stets erforderlich. Der Nachweis des hydraulischen Abgleichs muss bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Verwendungsnachweises (Bestätigung nach Durchführung), also nach Fertigstellung des Gebäudes bzw. Umsetzung der Maßnahme, vorliegen. Der Nachweis ist vollständig und inklusive Unterlagen zu den durchgeführten Leistungen vorzulegen. Diese ist durch die ausführenden Experten und Expertinnen sicherzustellen.
Details zu den nachzuweisenden Leistungen finden sich jeweils auf der zweiten Seite der Bestätigungsformulare des VdZ-Forums für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V. Hierzu zählen, abhängig vom gewählten Verfahren, beispielsweise Berechnungen von Heizlasten und Einstellwerten (z. B. raumweise Heizlastberechnung, Heizflächenauslegung, Rohrnetzberechnung) sowie Einstellprotokolle von Ventilen, Strangarmaturen und Pumpen.
Abhängig vom Vorhaben (KfW-Effizienzhaus oder Einzelmaßnahme) ist der hydraulische Abgleich nach Verfahren A oder B durchzuführen und mit dem entsprechenden Formular des VdZ-Forums zu dokumentieren. Grundsätzlich gilt hierbei:
Einzelmaßnahmen: Verfahren A oder B zulässig
Neubau oder Sanierung zum KfW-Effizienzhaus: Verfahren B zulässig
Für die Bestätigung des hydraulischen Abgleichs von größeren und komplexeren Gebäuden (beispielsweise mit mehreren Wärmeerzeugern) empfiehlt sich das Bestätigungsformular des VdZ-Formulars „Verfahren B KfW-Effizienzgebäude (Nichtwohngebäude)“. Hier werden auch die Bedarfe für Trinkwarmwasserversorgung und Raumlufttechnik berücksichtigt.
Für die Umsetzung von Einzelmaßnahmen steht das „VdZ-Formular Einzelmaßnahme“ zur Verfügung. Ein hydraulischer Abgleich ist verpflichtend durchzuführen bei Maßnahmen zur Erneuerung und Optimierung der Heizungsanlagen, bei Erstanschluss an Nah- oder Fernwärme, Einbau einer neuer Heizungs-Umwälzpumpe sowie bei nachträglichen Maßnahmen zur Wärmedämmung (wenn mehr als 50 % der wärmeübertragenden Umfassungsfläche energetisch saniert werden). Alternativ zum Verfahren B kann hierbei das „vereinfachte“ Näherungsverfahren Verfahren A durchgeführt werden.
Weiterführende Informationen zur Durchführung eines hydraulischen Abgleichs sowie zu den verschiedenen Verfahren finden sich in den Broschüren „Hydraulischer Abgleich in Heizungsanlagen“ und „Fachregel: Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“ des VdZ-Forums für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V.
Photovoltaik (Strom aus erneuerbaren Energien)
Die Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien erfolgt nach EnEV § 5 bzw. GEG § 23. Mit dem Gebäudeenergiegesetz wird Photovoltaikanlagen auf oder an Gebäuden ein größerer positiver Einfluss auf die energetische Bewertung zugeschrieben. Im Folgenden werden die wichtigsten Rahmenbedingungen und Parameter nach GEG und EnEV aufgezeigt und gegenübergestellt.
Anrechnung von PV-Strom nach GEG § 23:
Gemäß GEG § 23 darf Strom aus erneuerbaren Energien in zu errichtenden Gebäuden direkt vom berechneten Jahres-Primärenergiebedarf abgezogen werden, insofern der Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Gebäude erzeugt wird und der Verbrauch unmittelbar nach der Erzeugung oder nach einer Speicherung auf einem Batteriespeicher erfolgt. Nur die überschüssige Strommenge darf in das Netz eingespeist werden.
Der Abzug vom berechneten Jahres-Primärenergiebedarf ist abhängig von der installierten Leistung und dem Vorhandensein eines Batteriespeichers (mit mindestens 1 kWh Nennkapazität): Für jedes kW installierter Nennleistung (nach Herstellerangaben) dürfen pauschal 150 kWh (200 kWh mit Batteriespeicher) abgezogen werden.
Ab einer installierten Anlagengröße in Höhe des 0,03-fachen der Gebäudenutzfläche des bilanzierten Gebäudes bezogen auf die Anzahl beheizter bzw. gekühlter Geschosse (also z. B. 3 kWp bei 200 m² und 2 Geschossen) darf zusätzlich das 0,7-fache (1,0-fache mit Batteriespeicher) des jährlichen elektrischen Endenergiebedarfs der Anlagentechnik abgezogen werden.
Insgesamt dürfen höchstens 30 % (45 % mit Batteriespeicher) des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes abgezogen werden.
Bei Nutzung des erzeugten Stroms in Stromdirektheizungen ist abweichend zu den oben genannten Ansätzen der monatliche Ertrag der PV-Anlage nach DIN V 18599-9:2018-09 (mit Standardwerten nach Anhang B und unter Verwendung der mittleren monatlichen Strahlungsintensitäten der Referenzklimazone Potsdam nach DIN V 18599-10:2018-09 Anhang E) zu bestimmen und dem tatsächlichen Strombedarf gegenüberzustellen.
Anrechnung von PV-Strom nach EnEV § 5:
Der Stromertrag von PV-Anlagen ist gemäß EnEV §5, Absatz 2 monatsweise nach DIN V 18599-9: 2011-12 berichtigt durch DIN V 18599-9 1: 2013-5 zu ermitteln. Für die Anrechnung im Effizienzhaus-Nachweis ist der monatliche Stromertrag dem monatlichen Strombedarf des bilanzierten Gebäudes gegenüberzustellen.
Die monatlichen Stromerträge sind unter Verwendung der mittleren monatlichen Strahlungsintensitäten der Referenzklimazone Potsdam nach DIN V 18599-10: 2011-12 Anhang E sowie der Standardwerte zur Ermittlung der Nennleistung des PV-Moduls nach DIN V 18599-9: 2011-12 Anhang B zu ermitteln. Die Verwendung regionaler Strahlungsintensitäten sowie spezifischer Produktkennwerte der PV-Module ist nicht zulässig!
Zusätzlich sind die folgenden Punkte bei der Erstellung des Effizienzhaus-Nachweises zu beachten:
Die vorhandene Kollektorfläche sowie die daraus resultierende Peak-Leistung der Anlage sind vollständig im Effizienzhaus-Nachweis anzugeben und zu dokumentieren.
Die Anrechnung von regenerativ erzeugtem Strom für unterbrechbare Verbraucher (z. B. Wärmepumpen, gesteuerte Elektro-Direktheizungen oder -Warmwasserspeicher), die über einen eigenen Stromliefervertrag betrieben werden, ist nicht zulässig.
Die Anrechnung von regenerativ erzeugtem Strom ist nur möglich, wenn der Strom in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Gebäude erzeugt wird und der Strom vorrangig im Gebäude genutzt wird (Vorrangnutzung).
Die geforderte Vorrangnutzung setzt voraus, dass die zur Ermittlung des Endenergiebedarfs für Strom angesetzten Verbraucher (z. B. Heizungsanlage) an den, aus erneuerbaren Energien erzeugten, Strom direkt angeschlossen sind, um diesen physikalisch nutzen zu können. Eine vorrangige Nutzung im Gebäude selbst setzt somit den Einbau einer dementsprechenden Schalt-und ggf. Messtechnik voraus. Siehe hierzu auch Punkt 3 der „Auslegung XI-8 zu § 5 EnEV 2009 (Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien)“.
Für weitere Informationen siehe hierzu auch FAQ Nr. 6.00 der KfW.
Anlagentechnik
Besonderheiten bei der Anlagenbewertung werden in den FAQ Nr. 5.00 der KfW detailliert für die verschiedenen anlagentechnischen Komponenten beschrieben.
Grundsätzlich sind die folgenden Hinweise zu beachten:
Bei fehlenden Kennwerten der Heizungsanlage in Bestandsgebäuden können für die Effizienzhaus-Berechnung die vom BMVBS/BBSR veröffentlichten „Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand“ herangezogen werden.
Bei der energetischen Bilanzierung von anlagentechnischen Komponenten, für die keine anerkannten Regeln der Technik oder bekannt gemachte, gesicherte Erfahrungswerte zur Verfügung stehen (z. B. Gas-Wärmepumpen, Eisspeicher, Frischwasserstationen), können diese durch Anlagenkomponenten gemäß EnEV bzw. GEG mit gleichwertigen oder schlechteren energetischen Eigenschaften abgebildet werden. Die hierbei getroffenen Berechnungsansätze sind zu dokumentieren. Für nähere Informationen und Berechnungsansätze zu genannten Komponenten siehe FAQ Nr. 5.03.
Beim Einsatz von innovativen Technologien dürfen diese mit gleichwertigen Technologien gemäß den Berechnungsnormen abgebildet werden, insofern hierfür ein entsprechender Gleichwertigkeitsnachweis vorhanden ist. Die erforderlichen Daten für die Berechnung des Primärenergiebedarfs sind mit einem Prüfbericht nachzuweisen (für nähere Informationen siehe FAQ Nr. 5.25). Alternativ dürfen die energetischen Eigenschaften der Anlagenkomponenten gemäß EnEV Anlage 1, Abschnitt 2.1.3 bzw. GEG §33 durch dynamisch-thermische Simulationsrechnung bestimmt werden. Die Innovationsklausel nach GEG §103 darf für den Nachweis von KfW-Effizienzhäusern nicht angewendet werden.
Sind die tatsächlichen Produktkennwerte von Anlagenkomponenten nicht bekannt, so sind Standardwerte nach DIN V 4108-6 / DIN V 4701-10 bzw. DIN V 18599 anzusetzen. Abweichungen von diesen Standardwerten (auch bei Ansatz individueller Leitungslängen) sind mit entsprechenden Nachweisen zu dokumentieren.
Wärmeerzeuger auf Basis des Energieträgers Öl (fossil) dürfen beim Neubau von KfW-Effizienzhäusern nicht eingesetzt werden. Darunter fallen auch ölbasierte Hybridsysteme mit Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien. Bei Nah- und Fernwärmenetzen gilt ein maximal zulässiger Anteil von 10% öl-basierter Wärmeerzeugung im Verteilnetz. Bei Sanierungen sind öl-basierte Wärmeerzeuger zulässig, jedoch sind diese nicht förderfähig und daher nicht in den förderfähigen Kosten zu berücksichtigen.
Werden mehrere Gebäude oder Gebäudeteile (z. B. bei gemischt genutzten Gebäuden) von derselben Heizungsanlage versorgt, so kann die Heizungsanlage für den bilanzierten Gebäudeteil bzw. das bilanzierte Gebäude mit entsprechend reduzierter Leistung angesetzt werden. Zusätzliche Verteilleitungen zwischen den Gebäuden dürfen hierbei nicht vernachlässigt werden. Alternativ ist die Abbildung von gemeinsamen Heizungsanlagen nach DIN V 4701-10 als Nahwärmesystem möglich.
Der Aufstellort des Wärmeerzeugers und Speichers (im beheizten/unbeheizten Bereich) beeinflusst die Erzeugungs-, Verteilungs- und Speicherverluste der Anlage. Der Aufstellort ist daher genau zu prüfen und zu dokumentieren.
Bei zentraler Trinkwarmwasserversorgung ist ab einer Gebäudenutzfläche von mehr als 500 m² verpflichtend Trinkwasserzirkulation anzusetzen.
Deckungsanteile
Bei der Abbildung von bivalenten und multivalenten Anlagensystemen sowie Hybridheizungen in Effizienzhaus-Berechnungen bestehen oft Unklarheiten bzgl. der korrekten Bestimmung von Deckungsanteilen sowie der Abbildung der entsprechenden Bilanzierungsnormen und Dokumentation der getroffenen Ansätze. Hierbei sind besonders die folgenden Hinweise für die verschiedenen Erzeugungsarten und -kombinationen zu berücksichtigen:
Solarthermische Anlagen:
Heizungsunterstützung:
Gemäß FAQ Nr. 5.12 kann bei Berechnungen nach DINV4108-6 / DINV4701-10 der Deckungsanteil einer Solaranlage zur Heizungsunterstützung ohne gesonderten Nachweis 10% betragen, insofern die Aperturfläche der Anlage mindestens das 1,8-fache der Standardkollektorfläche AC für die Trinkwassererwärmung nach DINV4701-10 Tabelle 5.1-10 beträgt.
Die Standardkollektorfläche ergibt sich auf Grundlage der Gebäudenutzfläche AN für Flachkollektoren mit der Formel AC = 0,09 x AN0,8 und für Röhrenkollektoren mit AC = 0,066 x AN0,8. Für Flachkollektoren ergibt sich damit bei einer Nutzfläche von beispielsweise 150 m2 eine Standardkollektorfläche von 5 m², wonach mindestens 9 m² Kollektorfläche vorhanden sein müssen, um Heizungsunterstützung anrechnen zu können.
Bei diesem Ansatz darf für die Ermittlung des Deckungsanteils für die solare Trinkwarmwassererwärmung nur die 1,0-fache Kollektorfläche (= Standardkollektorfläche AC) angesetzt werden.
In allen anderen Fällen sind bei Berechnungen nach DIN V 4701-10 die Deckungsanteile für die Heizungsunterstützung anhand einer solarthermischen Simulation gemäß den Randbedingungen nach EnEV bzw. GEG sowie DIN V 4701-10 zu bestimmen und dokumentieren. Hierbei sind die Anlagenkomponenten und der Wärmebedarf entsprechend der Energiebilanz anzusetzen. Deckungsanteile für Heizungsunterstützung und Trinkwarmwasser sind getrennt auszuweisen.
Für die Berechnung des Deckungsanteils zur Trinkwassererwärmung stehen drei alternative Verfahren zur Verfügung:
Pauschaler Ansatz nach Standardwerten gemäß DIN V 4701-10, Tabelle 5.1-10 (Standardkollektorfläche)
Detaillierte Berechnung nach DIN V 4701-10, Abschnitt 5.1.4.1.1 auf Grundlage der geplanten Anlage (tatsächlich geplante Kollektorfläche)
Solarthermische Simulation gemäß Randbedingungen nach EnEV bzw. GEG sowie DIN V 4701-10
Wärmepumpen mit elektrischer Zusatzheizung (Heizstab)
Bei Wärmepumpen mit Heizstab ist dieser als zusätzlicher Wärmeerzeuger mit zu berücksichtigen. Wärmepumpen mit eingebautem Heizstab sind als bivalente Erzeugersysteme mit den Standardwerten nach DIN V 4701-10 anzusetzen (Achtung: Anteil des Heizstabs ist nicht im COP-Wert der Wärmepumpe enthalten!). Standardmäßig ist hierbei ein Deckungsanteil des Heizstabs von 5% für Heizung und Trinkwarmwasser anzusetzen (Achtung: gilt nicht bei Abluftwärmepumpen, diese sind als bivalente Systeme nach Abschnitt 5.3.4.1.2 zu berechnen).
Bei der Kombination von Wärmepumpe, Solarthermie und elektrischer Zusatzheizung sind gemäß DIN V 4701-10 standardmäßig Deckungsanteile von 85% für die Wärmepumpe, 10% für Solarthermie und 5% für den Heizstab abzusetzen.
Bei Nachweis des KfW-Effizienzhauses 55 nach Referenzwerten ist der Einsatz von zusätzlichen Wärmeerzeugern (als in den Anlagenkonzepten festgelegt) nicht zulässig. Gemäß FAQ Nr. 2.05 der KfW gilt hierbei eine Ausnahme für Wärmepumpen in Kombination mit elektrischen Heizstäben mit einem Deckungsanteil von bis zu 5% als weiterer Wärmeerzeuger.
Biomasse-Wärmeerzeuger:
Ist im Gebäude ein automatisch betriebenes Heizungssystem mit Grundlast-Wärmeerzeuger (z. B. Gaskessel, Wärmepumpe oder Elektroheizung) vorhanden, so muss dieses in der Energiebilanz als Wärmeerzeuger zugrunde gelegt werden. Handbeschickte Einzelöfen dürfen in diesem Fall nicht im KfW-Effizienzhausnachweis berücksichtigt werden.
Ausnahme: Hydraulisch eingebundene Einzelöfen dürfen im Effizienzhaus-Nachweis mit einem Deckungsanteil von bis zu 10% des Nutzenergiebedarfs berücksichtigt werden.
Weitere Ausnahme: Sind im Raum des Aufstellorts eines Einzelofens ansonsten keine Heizflächen für die automatisch betriebene Heizungsanlage vorhanden, so darf der Deckungsanteil des Einzelofens anteilig nach der Nutzfläche des versorgten Raums berechnet werden.
Automatisch beschickte Pellet-Primäröfen mit Tagesspeicher dürfen mit einem Deckungsanteil von bis zu 10% an der Heizarbeit berücksichtigt werden, auch wenn diese nicht hydraulisch ins Heizsystem eingebunden sind.
Der pauschale Ansatz von 10% gilt unabhängig von der Anzahl der Einzelöfen im Gebäude. Es dürfen insgesamt maximal 10% für das Gesamtgebäude angesetzt werden. Sind mehrere Wohneinheiten im Gebäude vorhanden, so ergibt sich der Deckungsanteil anteilig nach der Anzahl der Wohneinheiten mit Einzelofen. So darf in einem Gebäude mit vier Wohneinheiten und nur einem hydraulisch eingebundenen Einzelofen ein Deckungsanteil von maximal 2,5% angesetzt werden.
Wird ein Gebäude neben dem vorhandenen Grundlastwärmeerzeuger (z. B. Gaskessel oder Wärmepumpe) zusätzlich mit einem zentralen Scheitholzkessel (mit ausschließlich indirekter Wärmeabgabe) versorgt, so darf dieser mit einem Deckungsanteil von maximal 70% (Nutzenergiebedarf Heizung und Trinkwarmwasser) berücksichtigt werden.
Blockheizkraftwerk / Kraft-Wärme-Kopplung / Brennstoffzelle
BHWK / KWK:
Nachweis nach DIN V 4701-10:
Die innerhalb des Gebäudes durch KWK erzeugte Wärme wird als Wärme von außerhalb des Gebäudes (durch KWK erzeugt) eingeordnet. Erfolgt die Wärmeversorgung innerhalb des Gebäudes über ein BHKW mit Spitzenlastkessel, so ist die damit erzeugte Wärme insgesamt als Nah-/Fernwärme zu behandeln. Der Primärenergiefaktor ist damit gemäß dem Tabellenwert für Wärmenetze nach DIN V 18599-1 (Anhang A) anzusetzen. Der Tabellenwert von fP=0,7 für Nah-/Fernwärme aus KWK kann nur dann angesetzt werden, wenn der Anteil der erzeugten Wärme aus KWK bei mindestens 70% liegt.
Bei KWK-Anteilen unter 70% ist theoretisch der schlechtere Tabellenwert für Nah-/Fernwärme aus Heizwerken (fP=1,3) zu verwenden. Für den Nachweis von KfW-Effizienzhäusern kann das vorhandene System jedoch als bivalentes System aus „Nah-/Fernwärme aus KWK“ (fP=0,7) und Spitzenlasterzeuger (z. B. Gas-Brennwertkessel mit fP=1,1) abgebildet werden. Der Deckungsanteil für „Nah-/Fernwärme“ ergibt sich hierbei über die Formel (10/7) x Anteil KWK (z. B. 86% bei einem KWK-Anteil von 60%).
Mit Inkrafttreten des GEG wurde der Primärenergiefaktor von Biomethan für die Anwendung in KWK-Anlagen auf 0,5 abgesenkt.
Alternativ darf der Primärenergiefaktor für das Wärmenetz detailliert nach DIN V 4701-10 oder DIN V 18599 berechnet werden.
Liegen Herstellerinformationen zur verbauten KWK-Anlage (ohne Spitzenlastkessel) vor, so kann der KWK-Anteil als „Nah-/Fernwärme“ mit dem darin benannten fP-Faktor und dem berechneten Deckungsanteil angesetzt werden.
Nachweis nach DIN V 18599:
Gemäß EnEV Anlage 1 ist der Primärenergiefaktor für kombinierte Systeme aus KWK-Anlage und Spitzenlastkessel verpflichtend nach Verfahren B gemäß DIN V 18599-9: 2011-12, Abschnitt 5.1.7 zu bestimmen. Hierbei wird die durch die KWK-Anlage bereitgestellte Wärme bilanziert und ein zugehöriger Primärenergiefaktor berechnet.
Bei Anwendung des GEG muss der Primärenergiefaktor für die durch die KWK-Anlage bereitgestellte Wärme nach Verfahren B gemäß DIN V 18599-9: 2018-09, Abschnitt 5.2.5 oder 5.3.5.1 bestimmt werden.
Sonderfall Brennstoffzellenheizung:
Die energetische Bewertung von wärmegeführten Brennstoffzellen mit thermischen Leistungen zwischen 0,3 kW und 5,0 kW erfolgt dabei nach den Berechnungsalgorithmen der DIN SPEC 32737. Diese wurden bereits in die Neufassung der DIN V 18599 vom September 2018 (Teil 9, Abschnitt 5.3) überführt, auf welche das GEG verweist. Voraussetzung für die Anwendung des Verfahrens ist die Verfügbarkeit von bestimmten Kennwerten nach DIN EN 50465 zu Leistungen und Wirkungsgraden.
Für Nachweise nach EnEV steht eine kostenlose Arbeitshilfe von Zukunft Gas zur Verfügung, welche im Rahmen von KfW-Effizienzhaus-Nachweisen herangezogen werden darf. Wärme aus Brennstoffzellen-Heizgeräten ist im Effizienzhaus-Nachweis als eine spezielle Form von KWK und damit als „Nah-/Fernwärme aus KWK“ abzubilden und mit dem zugehörigen Primärenergiefaktor zu bewerten.
Nah-/Fernwärme
Nach den technischen FAQ Nr. 5.11 der KfW ist der Primärenergiefaktor von Nah-/Fernwärmenetzen grundsätzlich gemäß den Tabellenwerten nach DIN V 18599-1 anzusetzen. Die Anwendung der in DINV4701-10 bzw. in DIN V 18599 beschriebenen Berechnungsverfahrens zur Bestimmung von Primärenergiefaktoren für Nah-/Fernwärme sind ausschließlich zulässig für kleinere Wärmenetze mit weniger als 400 kW.
Alternativ können die Primärenergiefaktoren verwendet werden, welche nach dem AGFW-Arbeitsblatt FW-309 Teil 1 durch einen zertifizierten Gutachter bestätigt und auf der Internetseite der AGFW in der Liste der fP-Bescheinigungen veröffentlicht wurden. Hierin sind auch Wärmenetze mit einem KWK-Anteil von mindestens 70% gelistet, für welche ein fP-Faktor von 0,7 für „Nah-/Fernwärme aus KWK“ angesetzt werden darf.
Für kleinere Wärmenetze mit weniger als 400 kW darf der Primärenergiefaktors auch von einem unabhängigen Sachverständigen nach dem AGFW-Arbeitsblatt FW-309 Teil 1 bestimmt werden.
Bei Ansatz eines niedrigeren fP-Faktors als 0,7 ist ein entsprechendes fP-Zertifikat bzw. entsprechende Berechnungsunterlagen beizufügen.
Bei Anwendung des GEG sind die Regelungen zur Untergrenze von Primärenergiefaktoren für Wärmenetze gemäß GEG §22, Absatz 2 bis 4 zu berücksichtigen. Als Untergrenze für ermittelte und veröffentliche Primärenergiefaktoren wurde hierfür der Wert 0,3 festgelegt.