Neubau

Die Hauptanforderung der aktuell gültigen EnEV bezieht sich beim Neubau auf den Primärenergiebedarf. Dabei wird für Wohngebäude ein maximal zulässiger Höchstwert für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Kühlung vorgegeben. Bei Nichtwohngebäuden beinhaltet dieser Höchstwert zusätzlich den Energiebedarf der Beleuchtung. Ferner werden als Nebenanforderung für Wohngebäude Höchstwerte des spezifischen auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts vorgegeben und für Nichtwohngebäude Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche.

Grundsätzlich sind bei allen Neubauten Anforderungen zum sommerlichen Wärmeschutz einzuhalten. Weitere Vorgaben zur Dichtheit, dem Mindestluftwechsel, dem Mindestwärmeschutz der Minimierung von Wärmebrücken sind in den §§ 6-7 definiert.

Strom aus erneuerbaren Energien kann nach § 5 bei der Bilanzierung angerechnet werden, sofern er in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang vom Gebäude erzeugt wird und zugleich vorrangig selbst genutzt wird. Dabei kann der so erzeugte Strombedarf als Monatsmittelwert vom errechneten Strombedarf (für Heizung, Warmwasser, Lüftung, Kühlung und ggf. Beleuchtung) abgezogen werden.

Für kleine Gebäude mit bis zu 50 m² Nutzfläche gelten zur Vereinfachung ausschließlich Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile.


FAQ zur Energieeinsparverordnung